Betriebsausflüge können das Teamgefühl steigern und die Motivation der Mitarbeiter verbessern. Hier erfahren Sie unter anderem, worauf Sie in Sachen Steuer- und Versicherungsrecht achten müssen.
Motivation für die Belegschaft
Ein gutes Betriebsklima ist Voraussetzung für eine produktive Arbeitsatmosphäre. Die Motivation der Mitarbeiter und das Teamgefühl kann durch gemeinsame Betriebsausflüge verbessert werden. Ein Treffen abseits des Arbeitsalltags kann helfen, etwaige Spannungen innerhalb der Belegschaft abzubauen. Allerdings gibt es einige Dinge, die Sie bei der Organisation eines Betriebsausflugs beachten sollten. Dazu gehören beispielsweise versicherungstechnische Fragen und auch das Vermeiden von Steuerfallen. Wir haben die wichtigsten Stolpersteine aufgeführt.
Der Betriebsausflug gehört zur Arbeitszeit, sofern er von der Firma geplant wird und alle Mitarbeiter eingeladen werden. Teilnehmen ist in der Regel Pflicht. Wer nicht teilnimmt, muss arbeiten oder bei Arbeitsunfähigkeit eine Krankschreibung vorlegen. In größeren Betrieben können auch in einzelnen Abteilungen Betriebsausflüge gemacht werden.
Unfallversicherung des Arbeitgebers
Bei einem Betriebsausflug sind alle Mitarbeiter gegen Unfälle versichert. "Voraussetzung hierfür ist, dass der Unfall durch die versicherte Tätigkeit zustande gekommen ist", erklärt Eberhard Ziegler vom Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV). Wer sich während des Betriebsausfluges von der Gruppe entfernt, ist nicht versichert. Der Versicherungsschutz umfasst alle Aktivitäten, die Teil des Betriebsausfluges sind, sowie Hin- und Rückweg. Was auf dem Betriebsausflug unternommen wird, spielt dabei keine Rolle. Das heißt, auch eventuell gefährliche Ausflüge wie Klettertouren oder Rafting sind im Rahmen der Unfallversicherung abgedeckt.
Übermäßiger Alkoholgenuss kann den Versicherungsschutz unwirksam machen. "Zur Ablehnung kommt es, wenn festgestellt wird, dass der Unfall ausschließlich durch den Alkohol verursacht wurde", erläutert Ziegler. Besonders beim Heimweg ist der Alkohol ein Thema. Wer Auto fährt und mindestens 1,1 Promille Alkohol im Blut hat, verliert den Unfallversicherungsschutz.
Auch gilt die Unfallversicherung des Arbeitgebers nicht für Gäste, die am Betriebsausflug teilnehmen. Eine Ausnahme wird hier manchmal gemacht, wenn die Betriebsfeier auf dem Firmengelände stattfindet. "Hier können auch Besucher gegen Unfälle versichert werden, wenn die Satzung des Unfallversicherungsträgers dies vorsieht", so Versicherungsexperte Ziegler.
Autor: Luca Nelson, erstellt am 03.08.09; zuletzt aktualisiert am 22.09.11

