Untermenü

TK-Ratgeber

 
 
 
Sie befinden sich hier:

Firmenkundenportal . > Service . > TK-Ratgeber . > Recht und Gesetz . > Arbeitszeugnis

Inhaltsbereich

Hand mit Stift

Das Arbeitszeugnis

Artikel vorlesen
 

Jeder Arbeitnehmer hat beim Verlassen eines Betriebes Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Schließlich braucht er Referenzen für die Bewerbung bei einer neuen Arbeitsstelle. Wir fassen zusammen, was in ein Arbeitszeugnis gehört und was nichts in der Leistungsbewertung von Mitarbeitern zu suchen hat.

Formen von Arbeitszeugnissen

Es gibt mehrere Formen von Arbeitszeugnissen. So unterteilt man in Zwischenzeugnis und Schlusszeugnis. Beim letzteren wird die Arbeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber beschrieben oder bewertet. Das Zwischenzeugnis, wie der Name schon sagt, wird während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses angefertigt, etwa bei einem Wechsel in eine andere Abteilung.

 

Einfaches Zeugnis

Desweiteren unterscheidet man zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis. "Das einfache Zeugnis enthält lediglich die Eckdaten eines Beschäftigungsverhältnisses", sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorstand des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Michael Eckert. Hier wird also nur aufgelistet, von wann bis wann der Arbeitnehmer wo gearbeitet hat und welcher Beschäftigung er dort nachgegangen ist. Eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens findet beim einfachen Zeugnis nicht statt. Deshalb sollte man damit auch sehr vorsichtig umgehen. "Reicht man beim neuen Arbeitgeber lediglich ein einfaches Arbeitszeugnis ein, so gehen dort die Alarmglocken an", sagt Arnulf Weuster, Professor für Personalwirtschaft an der Hochschule Offenburg. "Lediglich wenn das qualifizierte Zeugnis sehr schlecht ausgefallen sein sollte, ist es sinnvoller, ein einfaches Zeugnis vorzulegen", sagt auch Rechtsexperte Eckert.

 

Qualifiziertes Zeugnis

Daher sollte grundsätzlich ein so genanntes "qualifiziertes Zeugnis" angefertigt werden. Hier fließt dann auch die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens mit ein. Laut Bundesarbeitsgericht ist die Formulierung von Werturteilen in einem Arbeitszeugnis Sache des Arbeitgebers. Sie lässt sich dem Gericht zufolge jedoch nicht bis in die Einzelheiten regeln und vorschreiben. Ein Beurteilungsspielraum sei daher unvermeidlich. Generell gilt, dass ein Zeugnis wohlwollend und wahrheitsgemäß formuliert sein muss. Das Arbeitszeugnis soll von verständigem Wohlwollen für den Arbeitnehmer getragen sein und ihm sein weiteres Fortkommen nicht unnötig erschweren, beschreibt der Bundesgerichtshof die Wohlwollenspflicht. Andererseits bedeutet das nicht, dass in dem Zeugnis grundsätzlich nichts Ungünstiges über den Arbeitnehmer enthalten sein darf. 

Autor: Luca Nelson, erstellt am 05.10.09; zuletzt aktualisiert am 12.01.12

 
 
 

Impressum und Hilfe