Surfen und Telefonieren am Arbeitsplatz
Viele Arbeitnehmer nutzen den Internetanschluss im Büro, um auch privat zu surfen und Mails zu versenden. Diese Zeit kann sich schnell zu mehreren Stunden in der Woche aufsummieren, die nicht für das Unternehmen genutzt werden.
Doch wer sich zur Arbeitszeit privat im Netz vergnügt, bewegt sich auf dünnem Eis. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers sind nicht-berufliches Mailen und Surfen sowie private Telefongespräche im Büro verboten.
Surfen und Mailen sind grundsätzlich verboten
Das private Surfen und Mailen am Arbeitsplatz ist grundsätzlich nicht erlaubt. Dennoch dulden viele Betriebe die private Nutzung, solange diese in Maßen geschieht. Dass sich das gut auf die Stimmung und die Produktivität auswirkt, beweist eine Studie der Universität Melbourne. Danach sind Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit surfen dürfen, um neun Prozent produktiver als diejenigen, denen es verboten wird.
Der Arbeitnehmer hat aber kein Recht auf privates Surfen. Schließlich wird dabei bezahlte Arbeitszeit missbraucht. Im Streitfall kann es dann schnell gehen: Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbracht, können die Konsequenzen von der Abmahnung bis hin zur Kündigung reichen, auch wenn letztere in der Regel nur im Wiederholungsfall ausgesprochen wird. Problematischer wird es, wenn der Arbeitnehmer privat surft, dabei jedoch vortäuscht zu arbeiten. "Wird er hierbei erwischt, so droht die sofortige Kündigung", weiß Rechtsanwalt Dr. Johannes Schipp vom Arbeitsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Hier liegt dann eine bewusste Täuschung vor - laut Schipp ein sofortiger Kündigungsgrund. Das generelle Verbot des privaten Surfens und Mailens hatte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt schon vor Jahren in einem Urteilsspruch bekräftigt (BAG Erfurt 2 AZR 581/04). Hier wurde die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters eines großen deutschen Chemie-Konzerns als rechtskräftig bestätigt. Der Arbeitnehmer hatte während seiner Arbeitszeit stundenlang im Internet gesurft.
Unterschiedliche Regelungen
Zum Surfen am Arbeitsplatz gibt es dazu von Betrieb zu Betrieb unterschiedliche Regelungen. Wenn ein Unternehmen die private Nutzung des Internets ausdrücklich untersagt, kann bereits das Prüfen eines Kontostands oder das Lesen von Fußballergebnissen Konsequenzen haben. Das ausdrückliche Verbot kann im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder auch von zusätzlichen Vereinbarungen etwa über das Argument der gefährdeten elektronischen Sicherheit erfolgen. Juristen zufolge ist im Einzelfall auch eine verhaltensbedingte Kündigung vorstellbar. Dieses gilt besonders dann, wenn es um fragwürdige Inhalte geht, beispielsweise pornografische Inhalte.
Tauschbörsen und Downloadseiten
Ein spezielles Problem beim privaten Surfen am Arbeitsplatz stellen Internettauschbörsen etwa für Filme, Musik oder Software dar. So können bei Downloads Urheberrechte verletzt werden. Hier haftet zunächst einmal der jeweilige Arbeitnehmer für den Schaden. Weil jedoch meist nur die IP-Nummer des gesamten Unternehmens ermittelt werden kann, kann der Arbeitgeber häufig ebenfalls für den Schaden haften. Dies nennt man "Störerhaftung".
Grauzone Gewohnheitsrecht
Viele Firmen erlauben zur Verbesserung des Betriebsklimas das private Surfen im Netz, wenn auch nur in Maßen. Doch wer als Unternehmer länger nichts gegen privates Surfen und Mailen unternimmt, läuft Gefahr, dass sich diese Verhaltensweise auf Dauer durchsetzt. "Wenn ein Arbeitgeber sieht, wie seine Mitarbeiter surfen, und dagegen nichts unternimmt, entsteht nach einem gewissen Zeitraum eine betriebliche Übung. Diese wird dann wie ein Teil des Arbeitsvertrages gewertet“, sagt der Rechtsanwalt. Ein Freifahrtschein zum Surfen und Telefonieren im Büro entsteht so trotzdem nicht: Weist der Arbeitgeber nach, dass die private Nutzung übermäßig geschieht und die Arbeit darunter leidet, so kann auch hier eine Abmahnung oder Kündigung folgen. Gesetzliche Rahmenbedingungen hierzu gibt es jedoch noch nicht. Es existiert also keine Obergrenze oder Maximalzeit, die festlegt, ab wann die private Nutzung von Internet oder Telefon übermäßig wird.
Optionen des Arbeitgebers
Erlaubt ein Arbeitgeber die private Nutzung des Internets in Maßen, so stellt sich immer die Frage, wie lange die Mitarbeiter dann wirklich privat surfen. Hierfür dürfen laut aktueller Rechtsprechung Programme eingesetzt werden, die eine Kontrolle ermöglichen. Allerdings muss stets beachtet werden, dass die Privatsphäre der Arbeitnehmer beziehungsweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht ausreichend geachtet wird. Logfiles der einzelnen Sitzungen, die jede aufgerufene Webseite protokollieren, dürfen beispielsweise nicht gespeichert werden. Auch muss der Betriebsrat vorher seine Zustimmung gegeben haben.
Eine sinnvolle Lösung ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Nutzung des Internets im jeweiligen Betrieb. Mustervereinbarungen mit dem Betriebsrat gibt es im Netz. Bei einer Missachtung sollten dann aber auch Konsequenzen folgen.
Überwachung von E-Mails
Der Arbeitgeber darf ebenfalls die E-Mails seiner Mitarbeiter überwachen. Betriebliche Mails können ohne großen Aufwand überprüft werden. Bei privaten Mails ist wieder das Persönlichkeitsrecht zu beachten. Der Arbeitgeber darf in keinem Fall den Inhalt privater Mails lesen. Einzig die Kontrolle von Absender und Empfänger ist zulässig. Wird diese Vorschrift missachtet, so sind die so ermittelten Beweise nicht mehr verwertbar. Sie können also nicht vor Gericht verwendet werden, um etwa die Rechtmäßigkeit einer Kündigung zu beweisen. Nach der Rechtsprechung ist eine private E-Mail-Nutzung immer dann untersagt, wenn sie den Interessen des Unternehmens eindeutig zuwiderläuft oder rechtswidrig ist, zum Beispiel im Falle rassistischer oder pornografischer Inhalte. Viele Arbeitgeber erlauben für Privatmails nur den Gebrauch webbasierter E-Mail-Dienste.
Telefonieren am Arbeitsplatz
Wie das Surfen im Internet ist auch das private Telefonieren am Arbeitsplatz und in der Arbeitszeit grundsätzlich verboten. Allerdings gibt es auch hier von Firma zu Firma verschiedene Regelungen. In einigen Betrieben sind Privatgespräche in Maßen erlaubt, sofern die Arbeitsleistung nicht darunter leidet. In anderen ist es strikt untersagt und kann ein Kündigungsgrund sein. Auch beim Telefonieren kann, genau wie beim Surfen, durch eine Duldung über einen längeren Zeitraum eine betriebliche Übung entstehen. Beim Telefonieren gibt es jedoch den Sonderfall der Auslands- oder Gebührenhotline-Gespräche. Entstehen hier Kosten für den Arbeitgeber, so kann dieser seinen Mitarbeiter belangen. Daher gibt es auch Betriebe, in denen sich jeder Mitarbeiter mit einer Kennziffer einwählt und seine Einzelverbindungen so nachgewiesen werden können.
Durch die Telefonkosten gibt es für Arbeitgeber hier noch einen Punkt zu beachten. Wenn die Arbeitnehmer übermäßig telefonieren und dies geduldet wird, könnte der Eindruck entstehen, der Arbeitgeber wolle seine Mitarbeiter mit dieser Leistung entlohnen. "Hier kommt schnell der Verdacht der Lohnsteuerhinterziehung auf", sagt Rechtsanwalt Schipp. Eine Ausnahmeregelung beim Telefonieren bildet nach Einschätzung des Experten eine Notsituation wie zum Beispiel ein Krankheits- oder Todesfall in der Familie. Hier könne man, auch wenn es ausdrücklich verboten ist, das Telefon privat nutzen.