Insolvenz
Wenn ein Unternehmen insolvent wird, hat das weitreichende Folgen für Eigentümer, Mitarbeiter und Gläubiger. Hier lesen Sie, welche Rechte und Pflichten die Beteiligten in einem Insolvenzverfahren haben.
Ob mit oder ohne Wirtschaftskrise - die rund 1800 Insolvenzverwalter in Deutschland haben praktisch immer Konjunktur. Selbst in wirtschaftlich guten Zeiten gehen tagtäglich Unternehmen insolvent. Gründe hierfür gibt es zuhauf: Es kann am schlechten Management liegen, an wettbewerbsfähigeren Konkurrenten oder schlicht daran, dass ein Produkt beziehungsweise eine Leistung nicht mehr gefragt ist. Während ihres Geschäftsbetriebs nehmen Unternehmen Bankkredite auf, sie kaufen bei Lieferanten Waren ein, bezahlen die Mitarbeiter für ihre Arbeitsleistung und sind dem Staat gegenüber steuerpflichtig. Das Insolvenzverfahren dient dem Schutz der Gläubiger, wenn sich wegen schlecht laufender Geschäfte Zahlungsrückstände zulasten der Gläubiger ergeben.
Wann ist ein Unternehmen insolvent?
Ein Unternehmen ist insolvent, wenn es seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen kann und/oder überschuldet ist. In diesem Fall muss die Geschäftsführung unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen, sonst macht sie sich strafbar. Im Gegensatz zur gängigen Meinung bedeutet die Insolvenz - früher Konkurs genannt - aber nicht automatisch das Aus für das Unternehmen. Statt die Firma zu liquidieren, sollen die Insolvenzverwalter idealerweise den Betrieb sanieren und so den Fortbestand des Unternehmens sichern. Damit verbunden ist der Auftrag, den Gläubigern - in der Regel Banken, Lieferanten und Mitarbeitern - möglichst ihre Ansprüche zu sichern. In der Praxis müssen sie dennoch in den allermeisten Fällen auf über 90 Prozent ihrer Forderungen verzichten.
Ziel des Insolvenzfahrens
"Ziel ist es, die Gläubigeransprüche bestmöglich zu befriedigen. Außerdem haben die Insolvenzverwalter den Auftrag, das Unternehmen möglichst fortzuführen und zu sanieren", sagt Marcus Winkler, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter der Kanzlei Bernsau Brockdorff Lautenbach in Stuttgart. Die gesetzliche Basis hierfür bildet die Insolvenzordnung, die 1999 grundlegend erneuert wurde. Dabei wurden den Insolvenzverwaltern mehr Gestaltungsmöglichkeiten zur Sanierung eingeräumt. Dennoch bleibt die Insolvenz in erster Linie ein Gläubigerschutzverfahren: Durch den Insolvenzantrag wird das Betriebsvermögen als Ganzes geschützt. Das heißt, dass kein einzelner Gläubiger auf die Begleichung seiner Forderung bestehen kann. Erst mit Abschluss des Verfahrens werden die Schulden des Unternehmens bezahlt - und zwar gleichberechtigt an alle Gläubiger. "In den allermeisten Fällen müssen sie aber auf den überwiegenden Teil ihrer Forderungen verzichten, weil die verbleibende Vermögensmasse keine höhere Ausschüttungsquote hergibt“, so Winklers Erfahrung.
Wann ist ein Unternehmen insolvent?
Nach § 17 beziehungsweise § 19 Insolvenzordnung gibt es zwei Situationen, die entweder allein oder zusammen zur Insolvenz führen. Reichen die liquiden Mittel nicht aus, um die fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen, ist das Unternehmen zahlungsunfähig. Dies ist in der Praxis der häufigste Insolvenzgrund. Bei der zweiten Situation, der Überschuldung, sind die Verbindlichkeiten des Unternehmens höher als das aktive Vermögen. Um dies abschließend festzustellen, muss eine Bilanz erstellt werden. Ein solcher Abgleich wird selbst in größeren Betrieben nur einmal im Jahr gemacht, Kleinunternehmen sind hierzu nicht verpflichtet. "Wenn die Geschäftsführung einen Zahlungsengpass bemerkt, muss sie unverzüglich prüfen, wie lange die vorhandenen Barmittel noch reichen“, so Rechtsanwalt Winkler.
Für die Erstellung der sogenannten Fortführungsprognose hat das Unternehmen laut Gesetz maximal drei Wochen Zeit. Kann das Unternehmen mehr als zehn Prozent seiner Verbindlichkeiten nicht bezahlen, ist die Geschäftsführung gesetzlich dazu verpflichtet, beim Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag zu stellen. Handelt es sich hierbei nur um eine kurzfristige Zahlungsstockung, das heißt, es ist offensichtlich, dass in wenigen Tagen bereits wieder Geld eingenommen wird, besteht diese Pflicht nicht. Ein Engpass kann auch durch einen kurzfristigen Kredit überbrückt werden. Um sich rechtlich abzusichern, beauftragt die Geschäftsführung größerer Unternehmen häufig einen Außenstehenden mit der Erstellung einer Fortführungsprognose. Das können spezialisierte Rechtsanwälte, Unternehmensberatungen oder Wirtschaftsprüfer sein. Zum Teil geben auch Banken eine solche Prüfung in Auftrag, die zum Beispiel wissen wollen, ob der Betrieb weiter kreditwürdig ist.
Was ist eine Privatinsolvenz?
Eine Privatperson ist insolvent, wenn sie - wie ein Unternehmen - nicht mehr in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten zu bezahlen. Allerdings gibt es für Privatpersonen keine Pflicht, die Zahlungsunfähigkeit bei einem Gericht anzumelden. Gesetzliche Grundlage des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind die Paragrafen 304 ff. der Insolvenzordnung. Hier ist zunächst ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren anzustrengen. Hierbei helfen unter anderem Schuldnerberatungen. Führt dies nicht zum Erfolg, schließt sich das Insolvenzverfahren an.
Wann kann ein Schuldner befreit werden?
Der Schuldner hat die Möglichkeit, nach sechs Jahren von seinen Schulden befreit zu werden. Hierzu muss er bei dem Insolvenzgericht einen entsprechenden Restschuldbefreiungsantrag stellen. Darüber hinaus können ihm die Kosten für das Insolvenzverfahren bis zu dessen Beendigung gestundet werden. Voraussetzung ist ein Antrag bei Gericht. Der Vorteil der Kostenstundung ist, dass das Insolvenzverfahren in jedem Fall eröffnet wird und der Schuldner die Möglichkeit der Restschuldbefreiung erhält, unabhängig davon, inwieweit seine Gläubiger eine Befriedigung erfahren. Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner sich während der gesamten Verfahrensdauer ordnungsgemäß verhält.
Welche Konsequenzen hat die Insolvenzverschleppung?
Droht Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ist die Geschäftsführung eines Unternehmens verpflichtet, unverzüglich Insolvenz anzumelden. Dies geschieht beim zuständigen Amtsgericht, wo das Insolvenzgericht angesiedelt ist. Wurde aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kein Insolvenzantrag gestellt, spricht man von Insolvenzverschleppung. Ist darüber hinaus noch ein Schaden entstanden, sieht das Strafgesetzbuch je nach Schwere des Falls Geld- oder sogar Gefängnisstrafen vor. Dann spricht der Jurist von einem Bankrott. Geschädigt werden Gläubiger beispielsweise, wenn im Zeitraum der Zahlungsunfähigkeit Vermögen aus dem Unternehmen abgeflossen ist. "Jede Akte eines Insolvenzverfahrens wird von der Staatsanwaltschaft geprüft", so die Erfahrung von Winkler.
Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?
Mit dem Insolvenzantrag beginnt das Insolvenzeröffnungsverfahren. Zunächst beauftragt der zuständige Insolvenzrichter einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Auf Basis dieser Einschätzung soll später entschieden werden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder ob es mangels Masse eingestellt wird. Dann droht, dass die Gläubiger leer ausgehen. Der Sachverständige darf nur Informationen einholen, die alte Geschäftsführung bleibt im Amt. Diese Vorgehensweise wird in der Regel dann gewählt, wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmens schon eingestellt ist. Handelt es sich dagegen um ein Unternehmen, dessen Betrieb in vollem Umfang aufrechterhalten werden soll, wird zusätzlich ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt.
Schwache und starke Insolvenzverwalter - was ist der Unterschied?
Experten unterscheiden dabei den schwachen und den starken vorläufigen Insolvenzverwalter. Während beim schwachen Insolvenzverwalter die sogenannte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der alten Geschäftsführung bleibt, ist der starke Insolvenzverwalter in vollem Umfang allein für das Unternehmen verantwortlich. "Die Ablösung der Geschäftsführung erfolgt immer dann, wenn der Verdacht besteht, dass Vermögen beiseite geschafft wurde oder wenn offensichtlich ist, dass das Management die Probleme des Unternehmens nicht lösen kann und/oder will", so Winkler. Ob ein starker oder schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird, entscheidet allein der Richter. Er kann auch mit einem schwachen Insolvenzverwalter beginnen und diesen später aufwerten. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird aus dem vorläufigen der endgültig in der Verantwortung stehende Insolvenzverwalter. Er erhält die Befugnis über das Vermögen des in Konkurs gegangenen Unternehmens. Sein Auftrag ist es, die Gläubigerinteressen bestmöglich zu befriedigen.
Wie wird das Gläubigerinteresse befriedigt?
Dies kann auf drei Arten geschehen: die Liquidation, die übertragende Sanierung und das Insolvenzplanverfahren. Bei der Liquidation werden die Vermögensgegenstände verkauft. Aus den Einnahmen - der Jurist spricht von Masse - werden die Schulden bezahlt. Die Gesellschaft wird aufgelöst, der Betrieb eingestellt. Während dies jahrzehntelang die gängige Vorgehensweise war, setzt man heutzutage verstärkt auf die sogenannte übertragende Sanierung. "Wenn das Unternehmen eine reelle Chance zum Überleben hat, versucht man, den Betrieb sanierend an einen Investor zu verkaufen", erklärt Winkler. Der Verkaufserlös wiederum wird für die Ausschüttung an die Gläubiger verwendet. Bei beiden Verfahren verlieren die Eigentümer das Unternehmen. Dies ist beim Insolvenzplanverfahren nicht der Fall. Dabei handelt es sich um ein gerichtliches Vergleichsverfahren. Im Rahmen der Insolvenz wird mit den Gläubigern vereinbart, wie das Unternehmen über einen Zeitraum von zwei bis vier Jahren entschuldet werden kann. Dazu verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen. Die Geschäftsführung kann in Amt und Würden bleiben, die Gesellschafter können ihr Unternehmen erhalten.
Wer ist Gläubiger, und wie kommt er zu seinem Recht?
Zur Gruppe der Gläubiger gehören alle, denen das Unternehmen etwas schuldet. In der Regel sind das Banken, die Kredite vergeben oder sich mit Kapital beteiligt haben. Dazu kommen Lieferanten und Dienstleister ebenso wie die Mitarbeiter. Weil das Unternehmen Sozialabgaben zahlen muss und steuerpflichtig ist, ist auch der Staat Gläubiger. Wichtig: Keine Gruppe genießt ein Vorrecht, alle erhalten bei der Ausschüttung die gleiche Quote. Im Insolvenzfall unterscheidet das Gesetz zwei Arten von Gläubigern:
Wo sind Forderungen anzumelden?
Die Insolvenzgläubiger haben Forderungen, die vor Eintritt der Insolvenz entstanden sind. Sie müssen diese Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, wenn sie später in den Genuss einer Ausschüttung kommen wollen. Der Insolvenzverwalter prüft, ob diese Forderungen berechtigt sind. Lehnt er sie ab, kann der Gläubiger dagegen klagen. Die zweite Gruppe sind die Massegläubiger. Sie haben Forderungen, die erst nach Eintritt der Insolvenz entstanden sind - etwa durch die Lieferung von Material für den laufenden Geschäftsbetrieb. Damit überhaupt jemand einem zahlungsunfähigen Betrieb etwas liefert, müssen diese Außenstände zuerst bezahlt werden.
Die Gläubigerversammlung
Die Insolvenzgläubiger können ihre Interessen durch die Gläubigerversammlung wahrnehmen. Zum ersten Mal tritt die Versammlung wenige Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zusammen. Dann berichtet der Insolvenzverwalter über die Situation des Unternehmens und schlägt die weitere Vorgehensweise vor. "Meistens folgt die Gläubigerversammlung den Ideen des Insolvenzverwalters. Sie kann ihn aber im Streitfall überstimmen und sogar ablösen lassen“, sagt Winkler. Bei großen Unternehmen mit vielen Gläubigern kann ein Gläubigerausschuss, bestehend aus drei bis fünf Gläubigern, gebildet werden. Je nach Stadium des Verfahrens spricht der Experte von einem vorläufigen oder einem endgültigen Gläubigerausschuss. Dieser Ausschuss vertritt dann die Gläubigerinteressen.
Welche Folgen hat eine Insolvenz für die Mitarbeiter?
Zwar bevorzugt das Gesetz keine Gläubigergruppe. Dennoch gelten die Mitarbeiter aufgrund ihrer starken Abhängigkeit von der Zahlung der Löhne und Gehälter als schwächster Gläubiger. "In der Regel wird der vorläufige Insolvenzverwalter deshalb sehr schnell eine Betriebsversammlung einberufen und die Mitarbeiter über sein weiteres Vorgehen aufklären“, sagt Winkler. Eine wichtige Rolle in einem vorläufigen Insolvenzverfahren spielt das Insolvenzgeld - früher Konkursausfallgeld. Hier zahlt der Staat für maximal drei Monate die vollen Nettobezüge der Mitarbeiter. Dazu gehören auch sämtliche Sozialabgaben wie die Kranken- und Rentenversicherung.
Weil es vorkommen kann, dass das Insolvenzgeld relativ spät und für alle drei Monate in einer Überweisung gezahlt wird, hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, das Insolvenzgeld vorzufinanzieren. Dabei nimmt er bei der Bank einen kurzfristigen Kredit auf. Während er so die Gehälter auszahlen kann, treten die Mitarbeiter im Gegenzug ihren Anspruch auf Insolvenzgeld an die Bank ab. Weil der Staat für drei Monate die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter übernimmt, entlastet er das Unternehmen in dieser Zeit deutlich. "Durch das Insolvenzgeld lässt sich die notwendige Masse erwirtschaften, um das Unternehmen auch im eröffneten Verfahren weiterzuführen“, so Winkler. Danach muss sich das Unternehmen wieder vollständig selbst tragen.
Was ändert sich künftig im Insolvenzrecht?
Der Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung sieht vor, das Insolvenzrecht nochmals anzupassen. Ziel ist es unter anderem, die Gläubiger noch stärker an dem Verfahren zu beteiligen. So soll das Planverfahren sowie die Eigenverwaltung der bisherigen Geschäftsführung ausgebaut werden. Rechtsmittel, mit denen einzelne Gläubiger eine Lösung blockieren können, sollen eingeschränkt werden. Gleichzeitig will der Gesetzgeber den recht eigenständig agierenden Insolvenzrichtern und -verwaltern stärker auf die Finger schauen. So soll zum Beispiel die Vergabe der Insolvenzfälle an die Verwalter genauer geregelt werden.