Ist Ihr Unternehmen international tätig oder beschäftigt ausländische Mitarbeiter, sollte sich Ihr Personalmanagement im Aufenthaltsrecht auskennen. Dabei sollte besonders der Einsatz ausländischer Mitarbeiter rechtlich geprüft und abgesichert werden.
Staatsangehörige aus den alten und den Beitrittsländern der Europäischen Union
Unternehmen können Staatsangehörige aus Staaten, die bereits vor dem 1. Mai 2004 EU-Mitglied waren, aus Malta und Zypern sowie seit dem 1. Mai 2011 aus den so genannten Beitrittsländern (Polen, Lettland, Litauen, Estland, Slowenien, Ungarn, Slowakei, Tschechische Republik) mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien, ohne weitere Beschränkungen anstellen: Sie genießen Freizügigkeit. Das bedeutet, dass die Personen innerhalb der Europäischen Union auch ohne eine besondere Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung aufnehmen können. Dies gilt ebenfalls für Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz. Weiter freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürger, die sich in Deutschland aufhalten, weil sie eine Arbeit suchen oder eine Berufsausbildung absolvieren.
Freizügigkeitsberechtigte Personen, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, müssen sich nach ihrem Zuzug bei der für ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde anmelden. Darüber hinaus müssen sie eine EU-Freizügigkeitsbescheinigung beantragen. Diese wird in der Regel problemlos erstellt. Die Bescheinigung dient als Nachweis über das Recht auf Einreise und Aufenthalt und ersetzt die früher erforderliche Aufenthaltserlaubnis-EU.
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erstellt am 30.11.10; zuletzt aktualisiert am 15.02.12

