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Sozialversicherungsrecht

Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung: Entsenden Sie einen Mitarbeiter ins Ausland, sollten Sie im Vorfeld nicht nur klären, wie er dort versichert ist, sondern auch, ob er weiter in Deutschland sozialversichert bleiben kann. Auf den folgenden Seiten erfahren Sie dazu mehr.

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Sozialversichert im Ausland

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer in dem Land sozialversicherungspflichtig, in dem sie beschäftigt sind. Es gibt aber Ausnahmen: durch Ausstrahlung, überstaatliches Recht und bilaterale Vereinbarungen.

Sozialversichert im Ausland

Ausstrahlung

Wenn bei einer Entsendung das deutsche Sozialversicherungsrecht auch im Ausland gilt, es also über seinen eigentlichen Geltungsbereich hinaus wirkt, dann strahlt es aus.

Ausstrahlung

Entsenden in Europa

Entsendungen in ein Land der Europäischen Union oder die Schweiz regeln die EU-Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09. Die EWG-Verordnung 1408/71 ist für Entsendungen nach Island, Liechtenstein oder Norwegen relevant ... 

Entsenden in Europa

Bilaterale Abkommen

Mit insgesamt 17 Staaten außerhalb der Europäischen Union - darunter China, Australien und die USA - hat die Bundesrepublik Deutschland sogenannte bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen.

Bilaterale Abkommen

Vertragsloses Ausland

Wollen Sie einen Mitarbeiter in das sogenannte vertragslose Ausland entsenden, sollten Sie die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen kennen, um Nachteile für Sie und Ihren Mitarbeiter zu vermeiden.

Vertragsloses Ausland

Zurück in Deutschland

Ihr Mitarbeiter ist nach seinem Auslandseinsatz nach Deutschland zurückgekehrt. Hier erfahren Sie, wie Sie vorgehen müssen, damit er in Deutschland weiter sozialversichert ist.

Zurück in Deutschland
 
 
 

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