Wo muss Ihr ins Ausland entsendeter Mitarbeiter Steuern zahlen - im Gastland, in Deutschland oder in beiden Ländern? Das ist von Land zu Land, von Fall zu Fall sehr unterschiedlich geregelt.
Entsenden Sie einen Mitarbeiter ins Ausland, müssen Sie eine Reihe steuerrechtlicher Vorgaben beachten. Dabei stellt sich stets die Frage: Welches Steuerrecht muss bei einer Auslandsentsendung angewendet werden - das deutsche oder das des Gastlandes?
Wohnortprinzip
Grundsätzlich gilt: Wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich dort aufhält, zahlt seine Einkommensteuern in Deutschland.
Diese Regelung betrifft auch Entsendungen. Behält Ihr Mitarbeiter zum Beispiel während seiner Entsendung ins Ausland eine nutzungsbereite Wohnung in Deutschland, hat er seinen steuerlichen Wohnsitz nach dem Einkommensteuergesetz in Deutschland. Das gilt selbst dann, wenn er das ganze Jahr oder sogar mehrere Jahre im Ausland lebt. Dies gilt auch, wenn die Familie des Mitarbeiters in Deutschland weiterhin eine Wohnung bereit hält.
Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regel: Dazu zählt, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer in einem Staat einsetzen, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Oder wenn Sie ihn für eine Tätigkeit einsetzen, auf die der so genannte Auslandstätigkeitserlass angewendet werden kann.
Eine rechtsverbindliche steuerrechtliche Analyse des Einzelfalls sollte aber nur ein Rechtsanwalt oder Steuerberater vornehmen.
erstellt am 22.03.10; zuletzt aktualisiert am 23.03.12
Quelle: TK