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Arbeitsunfälle/Wegeunfälle

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Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich am Arbeitsplatz oder im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignet. Hierzu gehören auch Unfälle, die auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte passieren.

Arbeitsunfälle stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das heißt, die Kosten werden von der Berufsgenossenschaft oder dem zuständigen Unfallversicherungsträger übernommen. Daher ist es wichtig, den behandelnden Arzt immer gleich darauf hinzuweisen, dass Sie einen Arbeitsunfall hatten.

 

Ob es sich bei einem Unfall um einen Arbeitsunfall handelt, entscheidet der Unfallversicherungsträger anhand der Informationen, die ihm darüber vorliegen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob Sie den Arbeitsunfall selbst verursacht haben oder nicht. Auch die Leistungen des Unfallversicherungsträgers hängen davon nicht ab.

 

Zu dem versicherten Personenkreis zählen

 

  • alle Arbeitnehmer,

  • bestimmte Gruppen von Selbstständigen,

  • Schüler und Studenten,

  • Kindergartenkinder und

  • Teilnehmer an Rehabilitationsmaßnahmen.

 

Unfallschutz bei Kindergarten-, Hort- und Schulunfällen

Kinder in Kindergarten, Hort oder Schule sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in Tageseinrichtungen für Kinder aller Altersgruppen. Diese müssen jedoch staatlich anerkannt sein und der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern dienen. Das sind insbesondere Schulen, Krippen, Kindergärten, Horte und Kindertagesstätten. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt auch auf dem Weg zur Einrichtung oder dem Heimweg.

 

Unfallschutz für Studenten

Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei Studenten ist, dass sie an einer staatlich anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind oder dass es sich um Doktoranden, Diplomanden, Teilnehmer an Vor- und Ferienkursen oder eingeschriebene Gasthörer handelt.

 

Wer ist nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?

Nicht versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind zum Beispiel Beamte und ihnen gleichgestellte Personen. Sie haben aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit einen Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

 

Was zählt noch als Arbeitsunfall?

  • Unfälle bei Botengängen und auf Reisen im Auftrag des Betriebes.

  • Unfälle, die sich bei Betriebsveranstaltungen ereignen, zum Beispiel bei Betriebsausflügen oder während eines regelmäßigen Betriebssports - jedoch nicht, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht.

  • Unfälle, die beim Verwahren, Beschaffen, Erneuern und Instandhalten von Arbeitsgeräten passieren - zum Beispiel, wenn ein Kind auf Wunsch der Schule ein Schulbuch kauft.

  • Unfälle, die ehrenamtlich Tätige während ihrer Tätigkeit erleiden. Voraussetzung ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit besteht.

erstellt am 05.01.09; zuletzt aktualisiert am 28.12.11

Quelle: TK

 
 
 

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