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Inhaltsnavigation zum Thema Für wen fallen Beiträge an?

Für wen zahlen Arbeitgeber Beiträge?

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Beiträge zahlt der Arbeitgeber in der Regel nur für abhängig Beschäftigte, denen er ein Entgelt zahlt.

Als Arbeitgeber müssen Sie grundsätzlich nur dann Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter zahlen, wenn sie bei Ihnen abhängig beschäftigt sind und von Ihnen Arbeitsentgelt erhalten. Selbstständige Auftragnehmer hingegen müssen sich selbst um ihre Sozialversicherung kümmern.

 

Ausnahmen

Für einige Beschäftigte gibt es Ausnahmen von dieser Regel:

 

 

  • Auszubildende: Für Azubis müssen Sie auch dann Sozialversicherungsbeiträge abführen, wenn Sie dem Azubi kein Entgelt zahlen.
  • Geringfügig Beschäftigte: Für geringfügig Beschäftigte brauchen Sie keine Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Und auch für die Kranken- und Rentenversicherung sind die Beiträge geringer als sonst. Sie betragen pauschal 15 Prozent für die Rentenversicherung und 13 Prozent für die Krankenversicherung.
  • Beschäftigte Rentner: Auch während des Bezuges einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung ist es möglich, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Trotzdem müssen Sie für eventuell von Ihnen beschäftigte Rentner nicht immer in allen Sozialversicherungszweigen Beiträge zahlen. Nähere Informationen lesen Sie unter "Besondere Personengruppen".

     

Weitere Ausnahmen finden Sie ebenfalls unter "Besondere Personengruppen".

erstellt am 01.02.11; zuletzt aktualisiert am 10.01.12

Quelle: TK

 
 
 

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