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schreibende Hände an Computertastatur

Nachweise und Meldungen

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Bevor der Arbeitgeber die Beiträge überweist, muss er die Krankenkasse über die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge informieren. Auch andere Daten muss er regelmäßig an die Krankenkasse melden.

Die Krankenkasse hat für die anderen Sozialversicherungsträger die Rolle der Beitrags- und Datenannahmestelle übernommen. Sie zieht die Beiträge ein, nimmt die Meldungen und Nachweise entgegen - außer bei geringfügig Beschäftigten - und leitet sie an die entsprechenden Sozialversicherungsträger weiter.

 

Der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen ist maschinell. Sie können dafür zugelassene Gehaltsprogramme oder das durch die Krankenkassen entwickelte Programm sv.net nutzen.

 

Beitragsnachweise

Bevor Sie die Beiträge überweisen, informieren Sie die Krankenkasse mit dem Beitragsnachweis über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge. In diesem Nachweis geben Sie auch an, ob die Beiträge dem Rechtskreis West oder Ost zuzuordnen sind. Dies Zuordnung hängt vom Beschäftigungsort ab.

 

Der Beitragsnachweis muss der Krankenkasse zwei Bankarbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge vorliegen.

 

Wenn sich an den Beiträgen für Ihre Beschäftigten über mehrere Monate nichts ändert, können Sie bei der maschinellen Datenübermittlung das Feld "Dauerbeitragsnachweis" markieren. Zum Beispiel, wenn Sie nur einen Beschäftigten haben, der ein gleich bleibendes Gehalt bezieht. Dieser Beitragsnachweis gilt so lange weiter, bis sich etwas ändert, wenn beispielsweise das Gehalt oder der Beitrag steigt oder sinkt. Dann müssen Sie einen neuen Nachweis abgeben.

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erstellt am 01.02.11; zuletzt aktualisiert am 03.01.12

Quelle: TK

 
 
 

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