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Pflichtig oder freiwillig versichert?

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Arbeitgeber müssen zu Beginn einer Beschäftigung und zusätzlich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres prüfen, ob ein Arbeitnehmer versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist. Auch wenn sich während des Jahres das Entgelt ändert, müssen Sie eine Prüfung vornehmen.

Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, sich in den Sozialversicherungen zu versichern. Sie sind "versicherungspflichtig". Die Grundregel lautet: Eine Beschäftigung gegen Entgelt oder zur Berufsausbildung führt zur Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

 

Der Gesetzgeber sieht die Beschäftigen als besonders schutzbedürftig an. Denn die Beschäftigten verdienen ihren Lebensunterhalt dadurch, dass sie dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft bereitstellen. Ist ihre Arbeitskraft eingeschränkt oder können sie sie nicht einsetzen - zum Beispiel bei Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, wären sie ohne soziale Absicherung ohne Einkünfte und könnten in wirtschaftliche Bedrängnis oder sogar Not geraten.

 

Sozialversicherung ist Pflicht

Versicherungspflicht bedeutet, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Versicherungsschutz "zwangsweise“ entsteht, ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten. Selbst wenn sich Arbeitgeber und Beschäftigter einig sind, dass sie keine soziale Absicherung möchten, dies vielleicht sogar schriftlich vereinbaren, tritt die Versicherungspflicht ein. Solche Vereinbarungen gelten als nicht getroffen und entfalten keine Wirkung.

 

Ausnahme: Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung

Arbeitnehmer, die mit ihrem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, sind in der Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig. Sie können sich freiwillig gesetzlich versichern oder auch private Versicherer wählen.

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erstellt am 01.02.11

Quelle: TK

 
 
 

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