Pflichtig oder freiwillig versichert?
Arbeitgeber müssen zu Beginn einer Beschäftigung und zusätzlich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres prüfen, ob ein Arbeitnehmer versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist. Auch wenn sich während des Jahres das Entgelt ändert, müssen Sie eine Prüfung vornehmen.
Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, sich in den Sozialversicherungen zu versichern. Sie sind "versicherungspflichtig". Die Grundregel lautet: Eine Beschäftigung gegen Entgelt oder zur Berufsausbildung führt zur Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Der Gesetzgeber sieht die Beschäftigen als besonders schutzbedürftig an. Denn die Beschäftigten verdienen ihren Lebensunterhalt dadurch, dass sie dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft bereitstellen. Ist ihre Arbeitskraft eingeschränkt oder können sie sie nicht einsetzen - zum Beispiel bei Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit -, wären sie ohne soziale Absicherung ohne Einkünfte und könnten in wirtschaftliche Bedrängnis oder sogar Not geraten.
Sozialversicherung ist Pflicht
Versicherungspflicht bedeutet, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Versicherungsschutz "zwangsweise“ entsteht, ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten. Selbst wenn sich Arbeitgeber und Beschäftigter einig sind, dass sie keine soziale Absicherung möchten, und dies vielleicht sogar schriftlich vereinbaren, tritt die Versicherungspflicht ein. Solche Vereinbarungen gelten als nicht getroffen und entfalten keine Wirkung.
Ausnahme: Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung
Arbeitnehmer, die mit ihrem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, sind in der Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig. Sie können sich freiwillig gesetzlich versichern oder auch private Versicherer wählen.
Konsequenzen für die Beiträge
Ist ein Arbeitnehmer versicherungspflichtig, behält der Arbeitgeber dessen Beiträge zur Sozialversicherung von deren Gehalt ein und führt sie zusammen mit dem Arbeitgeberanteil direkt an die Sozialversicherungen ab.
Bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern muss er statt des Arbeitgeberanteils einen Zuschuss zu deren Versicherungsbeiträgen zahlen. Im Gegensatz zu einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer kann er diesen Zuschuss auch direkt auszahlen. Der Arbeitnehmer muss sich dann selbst darum kümmern, seine Beiträge zu bezahlen.
Der Zuschuss für freiwillig gesetzlich oder für privat versicherte Arbeitnehmer ist außerdem nach oben begrenzt. Denn Sie müssen für die Beitragsberechnung das Arbeitsentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze ansetzen. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt "Beiträge berechnen".