Die Beiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Ausnahme: Die Krankenversicherungsbeiträge für freiwillig versicherte Beschäftigte. Die fallen erst am 15. des Folgemonats an.
Um Beiträge zu berechnen oder zu prüfen, ob ein Mitarbeiter versicherungspflichtig ist oder nicht, müssen Sie das regelmäßige beitragspflichtige Arbeitsentgelt kennen.
Arbeitet ein Mitarbeiter gleichzeitig in mehreren Unternehmen, fallen für alle seine Beschäftigungen Sozialversicherungsbeiträge an. Ein einzelner Minijob zusätzlich zur Hauptbeschäftigung ist allerdings beitragsfrei.
Anfang 2011 hat der Gesetzgeber den Sozialausgleich ins Leben gerufen. Dieser findet bisher noch nicht statt. Auf den folgenden Seiten haben wir für Sie jedoch alle Änderungen beim Meldeverfahren und die wichtigsten ...
Unsere PDF-Broschüre Beiträge informiert Sie umfassend über Themen aus dem Beitrags- und Versicherungsrecht sowie zum Meldewesen. Die Broschüre für das Jahr 2012 können Sie ab sofort herunterladen.