Für Studenten, geringfügig oder unständig Beschäftigte, Rentner und viele andere Gruppen von Beschäftigten gelten besondere Regeln in der Sozialversicherung.
Arbeitnehmer oder selbstständig?
Ob jemand als abhängig beschäftigt gilt oder als selbstständig, hängt vor allem davon ab, ob und wie er in den Betrieb des Auftrag- oder Arbeitgebers integriert ist und wie weisungsgebunden er arbeitet.
Auch im Ausland hat Ihr Mitarbeiter Anspruch auf eine gute soziale Absicherung. Lesen Sie, was Sie dafür tun können und welche formalen und rechtlichen Regeln Sie beachten sollten.
Beschäftigte in der Gleitzone - die auch Niedriglohnbereich heißt - sind versicherungspflichtig. Allerdings gilt für sie eine besondere Beitragsberechnung.
Da ein Beschäftigter in einem flexiblen Arbeitszeitmodell nicht immer eine Arbeitsleistung erbringt und dafür direkt ein Entgelt bezieht, besteht in solchen Zeiten nur unter bestimmten Bedingungen ...
Geringfügige Beschäftigungen wie Mini- und befristete Aushilfsjobs sind versicherungsfrei für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt für Minijobs pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.
Für Praktika während des Studiums, die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, muss eine Student keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Bei anderen Praktika kann das unterschiedlich sein.
Auch beschäftigte Rentner und Pensionäre sind versicherungspflichtig, es sei denn, sie sind geringfügig beschäftigt. Je nach Art der Rente gibt es in den einzelnen Versicherungszweigen Ausnahmen.
Werkstudenten und ihre Arbeitgeber müssen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Lediglich für die Rentenversicherung fallen Beiträge an. Dafür gibt es aber einige Voraussetzungen.