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Geringfügige Beschäftigung

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Geringfügige Beschäftigungen wie Mini- und befristete Aushilfsjobs sind versicherungsfrei: Der Arbeitnehmer zahlt dafür keine Beiträge zur Sozialversicherung. Für den Arbeitgeber fallen lediglich bei den Minijobs pauschale Beiträge für die Kranken- und Rentenversicherung an.

Es gibt zwei Arten geringfügiger Beschäftigung: die kurzfristige Beschäftigung, zum Beispiel Aushilfsjobs in den Ferien, und den Minijob, die sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigung.

 

Für den Minijob zahlt der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. Die Pauschalen berechnen Sie anhand des Entgelts aus dem Minijob. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert, entfällt die Pauschale für die Krankenversicherung.

 

Bei versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigungen zahlt auch der Arbeitgeber keine Beiträge zur Sozialversicherung. Die Umlagen für das Insolvenzgeld und unter Umständen für die Entgeltfortzahlungsversicherung fallen allerdings schon an.

 

Die pauschalen Beitragssätze

Die Beitragsätze für die Arbeitgeberpauschalen für Minijobs betragen:

 

  • 13 Prozent für die Krankenversicherung
  • 15 Prozent für die Rentenversicherung

 

Für Angestellte in einem Privathaushalt sind die Pauschalen niedriger:

 

  • 5 Prozent für die Krankenversicherung
  • 5 Prozent für die Rentenversicherung

     

Daneben fällt eine pauschale Steuer an.

erstellt am 02.01.11; zuletzt aktualisiert am 03.01.12

Quelle: TK

 
 
 

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