Beschäftigte in Kurzarbeit

Mitarbeiter bleiben auch in Kurzarbeit versicherungspflichtig. Auf diesen Seiten erfahren Sie, wie Sie die Beiträge zur Sozialversicherung für diese Mitarbeiter berechnen und welche besonderen Regelungen es für Arbeitsunfähigkeit und Meldungen gibt.

Kurzarbeit ist ein Instrument für Unternehmen, um auch in Zeiten mit wenig Aufträgen Arbeitsplätze zu erhalten. Die Arbeitszeit wird dabei gesenkt, ohne dass die Firma Mitarbeiter entlassen muss. Die Beschäftigten erhalten dann für maximal 18 Monate ein reduziertes Arbeitsentgelt - das sogenannte Kurzarbeitergeld. Die Höhe richtet sich nach einer bestimmten Tabelle, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt. Der Arbeitgeber beantragt und zahlt das Kurzarbeitergeld und bekommt es von der Arbeitsagentur erstattet.

 

Daneben gibt es auch noch das Saison-Kurzarbeitergeld, beispielsweise im Winter in der Baubranche. Es soll saisonbedingte Arbeitsausfälle abfedern. Beide Arten des Kurzarbeitergelds haben ähnliche Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Die Besonderheiten bei Saison-Kurzarbeitergeld finden Sie unter dem entsprechenden Link.

 

Versicherungsverhältnis bleibt bestehen

Bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, bleibt sein Versicherungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unverändert bestehen. Mitarbeiter, die freiwillig Mitglied in der Krankenversicherung sind, weil sie mit ihrem Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sind weiterhin bei ihrer Krankenkasse versichert. Dies ist auch der Fall, wenn sie durch das reduzierte Entgelt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fallen. Sie haben dann allerdings einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss.

 

Weitere Artikel aus "Beschäftigte in Kurzarbeit"