Mehrfachbeschäftigte
Arbeitet ein Mitarbeiter gleichzeitig in mehreren Unternehmen, fallen grundsätzlich für alle seine Beschäftigungen Sozialversicherungsbeiträge an. Ausnahme ist lediglich, wenn der Mitarbeiter neben seiner Hauptbeschäftigung einer einzigen geringfügigen Beschäftigung nachgeht.
Als mehrere Beschäftigungen zählen nur solche Stellen, die der Mitarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt. Ist ein Mitarbeiter beispielsweise sowohl im Betrieb als auch im Haushalt des gleichen Arbeitgebers tätig, ist dies keine Mehrfachbeschäftigung. Ein gutes Indiz dafür, dass der Mitarbeiter bereits einen weiteren Job hat, ist die Steuerklasse 6 auf seiner Steuerkarte.
Jeder Mitarbeiter ist gesetzlich verpflichtet, seinen Arbeitgeber über alle seine Beschäftigungsverhältnisse zu informieren. Nur so können Sie die Beiträge richtig melden und zahlen.
Wie berechnen Sie die Beiträge?
Grundsätzlich zahlt jeder Arbeitgeber Beiträge für die Beschäftigung, die der Mitarbeiter bei ihm ausübt. Allerdings gilt auch bei Mehrfachbeschäftigten die Beitragsbemessungsgrenze. Wird diese Grenze überschritten, werden die Beiträge zwischen den Arbeitgebern aufgeteilt.
Überschreitet das Entgelt einer Beschäftigung bereits die Beitragsbemessungsgrenze eines Sozialversicherungszweiges, kürzen Sie das Entgelt auf die entsprechende Grenze. Das gekürzte Entgelt multiplizieren Sie mit der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Das Ergebnis teilen Sie durch die Summe aller gekürzten Gehälter. So erhalten Sie den Anteil, für den Sie Beiträge zahlen müssen.
Beispiele im Beratungsblatt
Anschauliche Beispiele dazu finden Sie unserem Beratungsblatt - einfach hier herunterladen.
Ausnahme: nur eine geringfügige Beschäftigung
Hat der Mitarbeiter neben seiner Hauptbeschäftigung nur eine geringfügige Beschäftigung, bleibt diese versicherungsfrei. Das heißt, Sie müssen die geringfügige Beschäftigung nicht zur Hauptbeschäftigung hinzurechnen.