Beschäftigte in Pflegezeit

Ist ein naher Angehöriger erkrankt, kann ein Mitarbeiter in Pflegezeit gehen. Für diese Zeit ist die Versicherungspflicht besonders geregelt.

Muss Ihr Mitarbeiter kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren, hat er Anspruch auf eine Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen. In dieser Zeit zahlen Sie kein Arbeitsentgelt, außer Sie haben den Entgeltanspruch in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder individuell anders geregelt.

 

Nahe Angehörige sind:

 

  • Großeltern,
  • Eltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner in eheähnlicher Gemeinschaft,
  • Geschwister,
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder,
  • Enkelkinder,
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

     

Bis zu sechs Monate Pflegezeit

Mitarbeiter von Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben Anspruch auf unbezahlte Pflegezeit bis zu sechs Monate. Lässt sich der Beschäftigte nur teilweise von der Arbeit freistellen, ist er weiterhin versicherungspflichtig.

 

Ist der Mitarbeiter vollständig von der Arbeit freigestellt, gilt die Arbeit ab dem ersten Tag der Pflege als nicht fortbestehend. Damit endet auch die Versicherungspflicht.

 

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