Auch beschäftigte Rentner und Pensionäre sind versicherungspflichtig, es sei denn, sie sind geringfügig beschäftigt. Je nach Art der Rente gibt es in den einzelnen Versicherungszweigen Ausnahmen.
Arbeitgeber zahlen in der Regel den Arbeitgeberanteil für alle Sozialversicherungen, auch wenn der Rentner selbst für einzelne Zweige keine Beiträge zahlen muss.
Von dieser Regel gibt es zwei Ausnahmen: Bei Pensionären entfällt häufig die Kranken- und Rentenversicherungspflicht, bei Rentnern wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder -minderung die Pflicht, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern.
Rentenarten
Man unterscheidet zwischen folgenden Rentenarten:
Altersrenten als Voll- oder Teilrenten, vor oder nach dem Erreichen der Altersgrenze
Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten
Erwerbsminderungsrenten, teilweise oder vollständig
Pensionen für Beamte
Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten
Je nach Rentenart sind unterschiedliche Bedingungen bei der Sozialversicherung zu beachten. Nur Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten sind dafür irrelevant. Mehr dazu erfahren Sie auf den folgenden Seiten.
erstellt am 03.01.11; zuletzt aktualisiert am 03.01.12
Quelle: TK