Unständig Beschäftigte
Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die in der Regel für kurze Zeiträume mal bei diesem, mal bei jenem Arbeitgeber beschäftigt sind. Sie sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, ausgenommen ist lediglich die Arbeitslosenversicherung.
Unständig Beschäftigte sind von ihrem Berufsbild ohne festes Arbeitsverhältnis. Sie sind nicht ständig beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und arbeiten weniger als sieben Kalendertage am Stück. Unständig Beschäftigte sind beispielsweise Schauspieler, die drei Tage bei einer Filmproduktion mitwirken, oder Journalisten, die in vier Tagen eine Reportage schreiben. Wenn Sie als Arbeitgeber ermitteln, ob weniger als sieben Kalendertage vorliegen, zählen Sie auch die arbeitsfreien Samstage, Sonn- und Feiertage mit. Es ist egal, wie viele Stunden der Beschäftigte an einem Tag arbeitet.
Von einer berufsmäßigen unständigen Beschäftigung spricht man, wenn sie den wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer dem Job nur gelegentlich oder nebenher in einem Zeitraum von weniger als einer Woche nachgeht. Hier handelt es sich eventuell um eine geringfügige Beschäftigung.
Unterschied zur Dauerbeschäftigung
Sogenannte Dauerbeschäftigungen sind keine unständigen Beschäftigungen. Dauerbeschäftigungen liegen beispielsweise vor, wenn sich einzelne Arbeitseinsätze von Beginn an und in gewissen Abständen wiederholen. Dies ist der Fall, wenn ein Rahmenvertrag vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Beschäftigung auf Dauer angelegt ist - aber auch eine stillschweigende Abmachung genügt. Selbst wenn diese Vereinbarung fehlt und die Beschäftigung zunächst unverbindlich war, kann daraus ein Dauerbeschäftigungsverhältnis entstehen. Auch wenn der Arbeitnehmer über ein halbes Jahr hinweg mindestens einmal in der Woche beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist, handelt es sich um eine Dauerbeschäftigung.
Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung
Für unständig Beschäftigte fallen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die üblichen Beiträge an. Lediglich in der Arbeitslosenversicherung werden keine Beiträge fällig.
Allerdings gilt für unständig Beschäftigte der ermäßigten Beitragssatz in der Krankenversicherung, da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Die Krankenversicherung bleibt für diese Mitarbeiter auch für die Zeiträume bestehen, in denen sie keine Beschäftigung ausüben - maximal jedoch für drei Wochen oder 21 Kalendertage.
Meldungen
Als Arbeitgeber erstatten Sie die üblichen Meldungen zur Sozialversicherung. Weisen Sie die Mitarbeiter auf ihre Meldepflicht hin, wenn Sie sie erstmals beschäftigen.
Neben den üblichen Meldungen informieren Sie die Krankenkasse, wenn der Mitarbeiter die unständige Beschäftigung für mehr als drei Wochen aufgibt. Als Personengruppenschlüssel verwenden Sie den Schlüssel "118".
Für unständige Beschäftigte können Sie bis zum fünften Werktag eines Monats eine zusammengefasste Meldung für den Vormonat abgeben. Dabei geben Sie als Beschäftigungszeitraum den jeweils ersten und letzten Beschäftigungstag des entsprechenden Monats an. In das Feld "Grund der Abgabe" tragen Sie den Meldegrund "40" ein.
Entgeltfortzahlung
Wenn Sie ermitteln, ob in Ihrem Betrieb regelmäßig bis zu 30 Mitarbeiter beschäftigt sind und damit die Umlage U1 anfällt, rechnen Sie unständig Beschäftigte mit. Die Umlage selbst brauchen Sie in der U1 für unständig Beschäftigte aber nicht zahlen. Für die U2 ist es anders: Dort fällt die Umlage auch für unständig Beschäftigte an.