Insolvenzgeldumlage
Was immer es für Gründe für eine Insolvenz gibt - die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des betroffenen Unternehmens erhalten ihren Nettolohn für drei Monate vor Eröffnung des Verfahrens. Auch wenn das Unternehmen selbst nicht mehr zahlen kann.
Das gilt auch, wenn das zuständige Amtsgericht den Antrag auf Insolvenz mangels Masse abweist.
Vorsorge für den schlimmsten Fall
Der Träger der Insolvenzgeldversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit. Über die Arbeitsagenturen zahlt sie das Insolvenzgeld an die betroffenen Mitarbeiter aus.
Die Umlage für die Versicherung tragen alle Arbeitgeber bis auf die unten genannten Ausnahmen. Seit Januar 2009 sind die Krankenkassen die Einzugsstellen für die Umlage: Diese erhalten die Umlage für alle bei ihnen versicherten Mitarbeiter des Unternehmens. Für Minijobber zahlen sie als Arbeitgeber die Umlage direkt an die Minijob-Zentrale.
Berechnung aus Bruttoarbeitsentgelt
Die Umlage beträgt im Jahr 2013 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts.
Informationen zum Download
Mehr zum Thema finden Sie im Rundschreiben der Spitzenverbände.
Wer nicht an der Insolvenzgeldumlage beteiligt ist
- alle Privathaushalte,
- der Bund,
- die Länder,
- die Gemeinden sowie
- Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und
- solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.