Für viele krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung zahlen - aber nicht für alle.
Der Zuschuss kann sowohl sowohl für die freiwillige Krankenversicherung als auch für die private Krankenversicherung anfallen, aber nur für Zeiten, für die Sie dem Beschäftigten Entgelt zahlen müssen. Wenn Ihr Arbeitnehmer also zum Beispiel wegen einer längeren Krankheit Krankengeld erhält oder wenn er einen unbezahlten Urlaub nimmt, brauchen Sie den Zuschuss nicht zahlen.
Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung
Den Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei sind.
Beschäftigte, die aus anderen Gründen versicherungsfrei sind, erhalten den Zuschuss nicht. Daher müssen Sie zum Beispiel an Arbeitnehmer, die hauptberuflich selbstständig sind, an Beamte, Soldaten oder Pensionäre mit einer Nebenbeschäftigung keinen Zuschuss zahlen.
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Höhe des Zuschusses
Der Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung entspricht dem Arbeitgeberanteil, den Sie bei einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zahlen müssten. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt brauchen Sie allerdings nie mehr als die Beitragsbemessungsgrenze von aktuell 45.900 Euro zugrunde legen. Der Höchstzuschuss für einen freiwillig gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter mit dem allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt also derzeit 7,3 Prozent von 45.900 Euro jährlich.
Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers bleibt unverändert, auch wenn der Beschäftigte von seiner Krankenkasse einen Bonus oder eine Beitragsrückzahlung erhält.
Zuschuss zur Pflegeversicherung
Für die Pflegeversicherung für freiwillige krankenversicherte Mitarbeiter fällt der übliche Arbeitgeberanteil von 0,975 Prozent an, in Sachsen nur 0,475 Prozent. Auch hier gilt die Beitragsbemessungsgrenze von aktuell 45.900 Euro.
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- Seite 2: Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
- Seite 3: Wenn Sie mehr zahlen als gesetzlich gefordert
erstellt am 03.01.11; zuletzt aktualisiert am 01.01.12
Quelle: TK

