In einigen klar definierten Fällen bleiben Arbeitnehmer versicherungsfrei, obwohl ihr Entgelt unter die Versicherungspflichtgrenze gefallen ist, weil sie die Beschäftigung unterbrochen haben. Zum Beispiel während des Mutterschutzes.
Dann setzen Sie beim Berechnen des regelmäßigen Arbeitsentgelts ein fiktives Entgelt an. In anderen Fällen können Sie unterstellen, dass das Entgelt über dem Grenzwert gelegen hat.
Fiktives Entgelt
Das fiktive Entgelt setzen Sie an, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin
- Mutterschafts-, Kranken-, Verletzen- oder Übergangsgeld erhalten hat,
- sich in einer Wiedereingliederung bei längerer Arbeitsunfähigkeit befindet,
- höchstens einen Monat lang kein Entgelt erhalten hat, dabei aber weiter krankenversichert war,
- an einem rechtmäßigen Streik teilgenommen hat oder von einer Aussperrung betroffen war,
- in Kurzarbeit war - allerdings nicht bei sogenannter Saison-Kurzarbeit oder
- als Reservist an einer Eignungsübung der Streitkräfte teilgenommen hat.
Hat der Beschäftigte aus anderen Gründen kein Entgelt erhalten, können Sie das fiktive Entgelt nicht ansetzen.
Dann können Sie ein Überschreiten des Entgelts unterstellen
Bei einigen weiteren Gründen für eine Unterbrechung können Sie unterstellen, dass das Entgelt über dem Grenzwert gelegen hat. Das gilt, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin
- Erziehungsgeld oder Elterngeld bezieht,
- Elternzeit in Anspruch nimmt,
- als Entwicklungshelfer/in tätig ist oder
- Grundwehr- oder Zivildienst leistet.
Voraussetzung ist, dass diese Beschäftigten vorher ein Entgelt über der Versicherungspflichtgrenze erhalten haben. Darüber hinaus müssen sie innerhalb eines Zeitjahres wieder mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze beschäftigt sein.
erstellt am 03.01.11; zuletzt aktualisiert am 11.01.12
Quelle: TK