Versicherungsfrei auf Antrag oder per Ausschluss

Versicherungspflichtige Beschäftigte, die zuvor krankenversicherungsfrei waren, können sich unter Umständen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Manche Personen sind allerdings auch von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Wenn zuvor versicherungsfreie Beschäftigte versicherungspflichtig werden, weil ihr Entgelt wieder unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, können sie sich in einigen Fällen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dazu stellen sie einen Antrag an ihre Krankenversicherung.

 

In folgenden Fällen ist die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich:

 

  • wenn die Beschäftigten zum Jahreswechsel nur deshalb versicherungspflichtig werden, weil die Versicherungspflichtgrenze gestiegen ist;
  • wenn sie ihre Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte der Wochenarbeitszeit reduzieren, die vergleichbare Vollbeschäftigte im Betrieb arbeiten - zum Beispiel in der Altersteilzeit;
  • oder wenn sie in Elternzeit eine Teilzeittätigkeit aufnehmen. Die Befreiung gilt dann nur für diese Tätigkeit. Eine spätere Teilzeitarbeit wird also unter Umständen wieder krankenversicherungspflichtig.

 

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist seit Januar 2012 nicht nur für das aktuelle, zur Befreiung führende Beschäftigungsverhältnis anzuwenden, sondern besteht auch bei einem Arbeitgeberwechsel fort.

 

Voraussetzung dabei ist, dass die nachfolgende Beschäftigung jeweils direkt im Anschluss oder maximal nach einer kurzfristigen Unterbrechung aufgenommen wird. Eine Unterbrechung von bis zu einem Monat zwischen zwei Beschäftigungen gilt hierbei als unschädlich. Erfolgen im nachhinein noch weitere Arbeitgeberwechsel, gilt die Befreiung auch für diese.

 

Ausschluss von der Krankenversicherungspflicht

Wer von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen ist, kann sich nicht gesetzlich krankenversichern, selbst wenn sonst alle Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht gegeben sind. Er ist daher versicherungsfrei, egal welches Jahresarbeitsentgelt er erhält.

 

Ein Ausschluss von der Krankenversicherungspflicht ist an enge Voraussetzungen gebunden. Sie tritt nur ein, wenn alle folgenden Bedingungen zutreffen:

 

  • Der Beschäftigte ist 55 Jahre alt oder älter.
  • In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Voraussetzungen, die sonst die Versicherungspflicht begründen, war er nicht gesetzlich versichert.
  • In diesen fünf Jahren war er mindestens 2 1/2 Jahre lang hauptberuflich selbstständig oder von der Versicherungspflicht befreit oder versicherungsfrei, weil sein Entgelt höher war als die Versicherungspflichtgrenze.

 

Auch wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des Beschäftigten diese Bedingungen erfüllt, ist der Beschäftigte von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen und deshalb versicherungsfrei.