Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung besonders geschützt. In der Regel übernimmt Ihr Arbeitgeber für Sie einen Teil der Beiträge. Er führt diese auch an die Krankenkasse ab.
Beiträge für Beschäftigte
Sind Sie angestellt beschäftigt, gilt für Sie meistens der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent. Außerdem haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber einen Teil Ihres Beitrags übernimmt.
Wer mehrere Jobs nebeneinander hat, muss grundsätzlich für alle Beiträge zahlen. Aber es gibt Ausnahmen: zum Beispiel, wenn er nur einen einzelnen Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ausübt.
Sie sind unregelmäßig und immer nur für kurze Zeit für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig? Auch dann können Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sozialversichert sein.
In der Altersteilzeit arbeiten Sie nur die Hälfte Ihrer bisherigen Arbeitszeit und erhalten dafür auch nur die Hälfte ihres bisherigen Entgelts. Das wirkt sich auch auf die Sozialversicherung aus.