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Beitragspflichtige Einnahmen für freiwillig Versicherte

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Der Beitrag für freiwillig Versicherte richtet sich nach ihren Bruttoeinnahmen. Aber nicht alle Einnahmen sind beitragspflichtig.

Freiwillig Versicherte zahlen ihren Beitrag auf sämtliche Bruttoeinnahmen, allerdings grundsätzlich auf nicht mehr als aktuell 3.825,00 Euro. Das ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Auf alle Einnahmen, die über diesem Grenzwert liegen, müssen Sie keinen Beitrag zahlen.

 

Auch der niedrigste Beitrag hängt nur bedingt von den persönlichen Einnahmen ab. Für ihn wurde vom Gesetzgeber ein theoretischer Wert festgelegt, die sogenannte Mindesteinnahme. Sie beträgt monatlich 875 Euro. Für Selbstständige liegt die monatliche Mindesteinnahme bei 1.968,75 Euro, für Existenzgründer, die den Existenzgründungszuschuss der Agentur für Arbeit beziehen, bei 1.312,50 Euro. Wer geringere Einnahmen hat, zahlt so viel Beitrag, als würde er über die monatliche Mindesteinnahme verfügen.

 

Beitragspflichtige Einnahmen

Die Beiträge für freiwillig Versicherte orientieren sich an deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Beitragspflichtig sind daher alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Hierzu gehören zum Beispiel:

 

  • der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, ermittelt nach dem Einkommensteuerrecht,

  • der Zahlbetrag der Rente laut Rentenbescheid, zum Beispiel bei gesetzlichen Renten, Betriebsrenten, Renten aus privater Lebensversicherung und Pensionen,
  • das laufende Gehalt inklusive anteiliger Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld,
  • Beamtenbezüge,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,

  • Erträge aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden, ebenfalls laut Einkommenssteuerbescheid,

  • der Gründungszuschuss für Existenzgründer ohne die 300-Euro-Pauschale für die soziale Sicherung,

  • Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie

  • Sozialhilfe.

 

Wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner privat krankenversichert ist

Ist Ihr Ehepartner oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht gesetzlich krankenversichert, zieht die TK auch dessen Einnahmen heran, wenn sie Ihren Beitrag berechnet.

 

Beitrag auf alle positiven Einkünfte

Die TK berechnet den Beitrag anhand der positiven Einkünfte der jeweiligen Einnahmeart. Haben freiwillig Versicherte Aufwendungen, um ihre Einkünfte zu erzielen, können sie diese oft von ihren Einkünften abziehen. Allerdings müssen die Aufwendungen direkt für die jeweilige Einnahmeart angefallen sein. So sind etwa Investitionen zur Instandhaltung einer vermieteten Wohnung von den Mieteinnahmen abziehbar. Verluste oder Aufwendungen aus anderen Einnahmearten können sie jedoch nicht von den Mieteinnahmen abziehen.

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erstellt am 14.08.11; zuletzt aktualisiert am 01.01.12

Quelle: TK

 
 
 

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