Wenn Sie Ihren Beitrag selbst bezahlen
Sind Sie freiwillig versichert, zahlen Sie Ihre Beiträge selbst an die TK - es sei denn, Ihr Arbeitgeber erledigt das für Sie. Der sicherste und bequemste Weg dafür ist der Bankeinzug. Dann sind Ihre Beiträge immer pünktlich bei der TK, und Sie müssen sich nicht weiter darum kümmern.
Wer selbst zahlt, sollte jedoch die wichtigsten Regeln für die Beitragszahlung kennen. Denn es kann zu Leistungseinschränkungen kommen, wenn Ihr Beitrag zu spät bei der TK eingeht.
Bankeinzug - der sicherste Weg, die Beiträge zu zahlen
Kein Risiko gehen Sie ein, wenn Sie den sicheren und bequemen Bankeinzug wählen. Dabei müssen Sie lediglich dafür sorgen, dass Ihr Konto ausreichend gedeckt ist. Die TK übernimmt die Verantwortung dafür, dass Ihre Beiträge immer fristgerecht dem Konto der TK gutgeschrieben werden.
Einzugsermächtigung erteilen
Wir buchen Ihren Beitrag jeweils zur Fälligkeit von Ihrem Konto ab. So vermeiden Sie unnötigen Ärger und Kosten wie Säumniszuschläge und Mahngebühren. Erteilen Sie uns dazu einfach eine Einzugsermächtigung. Einfach Formular ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben an die TK senden.
Selbstverständlich können Sie eine einmal gegebene Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen.
Neue Bankverbindung mitteilen
Wenn Sie bereits am Beitragseinzug teilnehmen und uns eine neue Bankverbindung mitteilen möchten, nutzen Sie das folgende Formular:
Wollen Sie den Bankeinzug nicht nutzen, beachten Sie bitte die folgenden Regeln.
Andere Zahlungswege
Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, muss Ihr Beitrag pünktlich zur Fälligkeit auf das Konto der TK eingegangen sein.
Wann sind die Beiträge fällig?
Das Gesetz legt fest, wann die Beiträge dem Konto der TK gutgeschrieben sein müssen: spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats. Ihr Beitrag für den Monat April wird also spätestens am 15. Mai fällig.
Wann gelten die Beiträge als gezahlt?
In der Sozialversicherung regelt eine besondere Verordnung, wann die Beiträge als gezahlt gelten. Zahlen Sie bar, gilt der Beitrag an dem Tag gezahlt, an dem Sie ihn bei der TK eingezahlt haben.
Zahlen Sie das Geld auf unser Konto ein, nutzen Sie einen Scheck oder eine Überweisung, gilt der Tag der Wertstellung als Tag der Zahlung.
Bei solchen Zahlungswegen kalkulieren Sie bitte die üblichen Bank- und Postlaufzeiten ein. Denn als freiwillig Versicherter tragen Sie selbst das Risiko, dass die Beiträge pünktlich bei der TK eintreffen. Das gilt selbst dann, wenn ein Scheck oder eine Überweisung ohne Ihr Verschulden auf dem Postweg verloren geht.
Was geschieht bei Zahlungsverzug?
Trifft Ihr Beitrag zu spät auf dem Konto der TK ein, erhebt die TK Mahngebühren und einen Säumniszuschlag. Der Säumniszuschlag steigt mit der Zeit: Im ersten Monat nach dem Zahlungstermin, also der Fälligkeit, beträgt er ein Prozent des auf volle 50 Euro abgerundeten noch ausstehenden Beitrags. Für jeden weiteren angefangenen Monat beträgt der Säumniszuschlag fünf Prozent.
Die Mahngebühren richten sich nach dem anzumahnenden Gesamtbetrag. Die TK verlangt jedoch höchstens fünf Euro an Gebühren.
Außerdem kann es zu Leistungseinschränkungen kommen. Wenn Sie mit Ihrem Beitrag zum Beispiel mehr als einen Monat im Rückstand sind und bereits eine Mahnung von der TK erhalten haben, haben Sie nur noch Anspruch auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen und auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.