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Beitragsbemessungsgrenzen

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Beiträge zu den Sozialversicherungen müssen Sie nur auf einen bestimmten Teil Ihres Einkommens zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenzen legen die Obergrenze dafür fest. Ist Ihr Einkommen höher als die Beitragsbemessungsgrenze, steigt Ihr Beitrag deshalb nicht mehr.

In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für ganz Deutschland. Auch für die Renten- und die Arbeitslosenversicherung gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Sie ist in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich.

 

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich vom Gesetzgeber festgesetzt. Der Gesetzgeber orientiert sich dabei an der allgemeinen Lohnentwicklung.

 

Aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen der Jahre 2011 und 2012 finden Sie in den nachfolgenden Tabellen.

 

Kranken- und Pflegeversicherung 20112012
monatlichjährlichmonatlich jährlich
einheitlich im gesamten Bundesgebiet3.712,50 Euro44.550 Euro3.825,00 Euro45.900 Euro

 

Renten- und Arbeitslosenversicherung 20112012
monatlichjährlichmonatlich jährlich
alte Bundesländer
und Berlin-West
5.500 Euro66.000 Euro5.600 Euro67.200 Euro
neue Bundesländer
und Berlin-Ost
4.800 Euro57.600 Euro 4.800 Euro57.600 Euro

 

erstellt am 18.12.08; zuletzt aktualisiert am 12.03.12

Quelle: TK

 
 
 

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