Beiträge zu den Sozialversicherungen müssen Sie nur auf einen bestimmten Teil Ihres Einkommens zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenzen legen die Obergrenze dafür fest. Ist Ihr Einkommen höher als die Beitragsbemessungsgrenze, steigt Ihr Beitrag deshalb nicht mehr.
In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für ganz Deutschland. Auch für die Renten- und die Arbeitslosenversicherung gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Sie ist in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich vom Gesetzgeber festgesetzt. Der Gesetzgeber orientiert sich dabei an der allgemeinen Lohnentwicklung.
Aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen der Jahre 2011 und 2012 finden Sie in den nachfolgenden Tabellen.
| Kranken- und Pflegeversicherung | 2011 | 2012 | ||
|---|---|---|---|---|
| monatlich | jährlich | monatlich | jährlich | |
| einheitlich im gesamten Bundesgebiet | 3.712,50 Euro | 44.550 Euro | 3.825,00 Euro | 45.900 Euro |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 2011 | 2012 | ||
|---|---|---|---|---|
| monatlich | jährlich | monatlich | jährlich | |
| alte Bundesländer und Berlin-West | 5.500 Euro | 66.000 Euro | 5.600 Euro | 67.200 Euro |
| neue Bundesländer und Berlin-Ost | 4.800 Euro | 57.600 Euro | 4.800 Euro | 57.600 Euro |
erstellt am 18.12.08; zuletzt aktualisiert am 12.03.12
Quelle: TK