Bei einigen Leistungen müssen sich gesetzlich Versicherte an den Kosten beteiligen. So will es der Gesetzgeber. In welchen Fällen sind solche Zuzahlungen fällig? Und in welcher Höhe? Hier erhalten Sie Antworten auf diese Fragen.
Wenn Sie eine medizinische Leistung in Anspruch nehmen, kann es sein, dass Sie sich an den Kosten beteiligen müssen. Ein bekanntes Beispiel ist die sogenannte Praxisgebühr. Die bezahlen Sie, wenn Sie zum Arzt gehen. Und wenn Sie anschließend mit der ärztlichen Verordnung zur Krankengymnastik gehen, müssen Sie auch einen Teil dazuzahlen. So schreibt es der Gesetzgeber vor.
Damit Sie durch diese gesetzlichen Zuzahlungen finanziell nicht überfordert werden, gibt es allerdings bestimmte Grenzen und Ausnahmen:
Leistungen & Services
Keine Zuzahlungen bei Leistungen für Kinder und Jugendliche
Das entlastet die Familie: Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden keine Zuzahlungen fällig, wenn diese beispielsweise Arznei- oder Verbandmittel benötigen oder ein Krankenhausaufenthalt ansteht. Anders sieht es bei Zuzahlungen für Fahrkosten aus, beispielsweise bei einer Rettungsfahrt ins Krankenhaus. Hier wird auch für Versicherte unter 18 Jahren die normale Zuzahlung fällig.
Ihre individuelle Zuzahlungsgrenze
Sie müssen in einem Kalenderjahr maximal Zuzahlungen in Höhe von zwei Prozent Ihrer jährlichen Einnahmen leisten. Sollten Sie schwerwiegend chronisch krank sein, reduziert sich Ihre Zuzahlungsgrenze auf ein Prozent Ihrer Einnahmen. Leben Angehörige mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt, werden sowohl Ihre als auch deren Einnahmen und Zuzahlungen berücksichtigt.
Besonderer TK-Service
Ihr behandelnder Arzt oder Zahnarzt kann beim Einlesen Ihrer TK-Versichertenkarte sofort erkennen, ob Sie von den Zuzahlungen befreit sind.
Zuzahlungsgrenze online berechnen
Ihre persönliche Zuzahlungsgrenze können Sie mit unserem Zuzahlungsrechner selbst ermitteln. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, ein elektronisches Nachweisheft über ihre bereits erbrachten Zuzahlungen zu führen. Vorteil: Sobald Ihr individueller Höchstbetrag erreicht ist, wird Ihnen im geschlossenen Mitgliederbereich automatisch der Antrag zur Befreiung von Zuzahlungen bereitgestellt.
Hinweis: Um zu ermitteln, ob eine Zuzahlungsbefreiung für Sie in Betracht kommt, können alle gesetzlichen Zuzahlungen angerechnet werden, die entstehen, wenn die TK oder eine andere gesetzliche Krankenkasse die Kosten der Behandlung gezahlt hat.
erstellt am 06.02.07; zuletzt aktualisiert am 11.01.12
Quelle: TK
