In welchen Fällen gilt eine Krankheit als schwerwiegend chronisch? Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
Erste Voraussetzung: Die Krankheit muss ein volles Jahr lang bestehen und in dieser Zeit von einem Arzt mindestens einmal pro Quartal behandelt worden sein. Darüber hinaus muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Der Patient ist pflegebedürftig nach Pflegestufe 2 oder 3.
- Der Patient ist aufgrund der Krankheit mindestens zu 60 Prozent erwerbsgemindert oder behindert.
- Wegen der Krankheit muss der Patient kontinuierlich medizinisch versorgt werden. Ansonsten ist nach ärztlicher Einschätzung zu erwarten, dass sich die Krankheit lebensbedrohlich verschlimmert oder sich die Lebenserwartung vermindert oder die Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigt wird.
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Geringere Belastung
Wenn mindestens ein - gesetzlich versicherter - Angehöriger des Familienhaushalts schwerwiegend chronisch krank ist, reduziert sich die Zuzahlungsgrenze für alle Angehörigen des Familienhaushalts auf ein Prozent der jährlichen Familien-Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr. Die Absenkung der Grenze gilt ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Behandlung der chronischen Erkrankung ein Jahr andauert.
Beispiel: Der Patient befindet sich seit 11. Juni 2011 wegen Diabetes in Behandlung. Wenn er bis zum 10. Juni 2012 wenigstens einmal im Quartal wegen dieser Krankheit in ärztlicher Behandlung war, liegt eine Dauerbehandlung vor. Die einprozentige Zuzahlungsgrenze gilt dann rückwirkend ab dem 1. Januar 2012.
Nachweispflicht und Ausnahmen
Um die verringerte Zuzahlungsgrenze in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie der TK regelmäßig nachweisen, dass Sie - oder ein Angehöriger - schwerwiegend chronisch erkrankt sind und sich in Dauerbehandlung befinden. Einen Vordruck erhalten Sie bei Ihrer TK vor Ort. Diesen Vordruck legen Sie Ihrem Arzt vor.
Wir verzichten auf den weiteren ärztlichen Nachweis, wenn der chronisch Erkrankte seit mehr als einem Jahr pflegebedürftig nach der Pflegestufe 2 oder 3 ist.
Hinweis: Sollte der chronisch Erkrankte nicht bei der TK versichert sein, benötigen wir eine Kopie des Bescheides der Pflegekasse, bei der er versichert ist.
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erstellt am 26.02.09; zuletzt aktualisiert am 14.03.12
Quelle: TK


