Schwerwiegende chronische Krankheiten

Bei schwerwiegenden chronischen Krankheiten liegt die individuelle Belastungsgrenze bei nur einem statt zwei Prozent der jährlichen Familien-Bruttoeinnahmen. Aber wann gilt eine Krankheit als schwerwiegend chronisch? Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Erste Voraussetzung: Die Krankheit muss ein volles Jahr lang bestehen und in dieser Zeit von einem Arzt mindestens einmal pro Quartal behandelt worden sein.

 

Darüber hinaus muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

 

  • Der Kranke ist pflegebedürftig nach Pflegestufe 2 oder 3.
  • Er ist aufgrund der Krankheit mindestens zu 60 Prozent erwerbsgemindert oder behindert.
  • Er muss kontinuierlich medizinisch versorgt werden, damit sich nach Ansicht der Ärzte die Krankheit nicht lebensbedrohlich verschlimmert, die Lebenserwartung vermindert oder die Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigt wird.

 

Zuzahlungsgrenze auf ein Prozent reduziert

Wenn mindestens ein gesetzlich versicherter Angehöriger des Familienhaushalts schwerwiegend chronisch krank ist, reduziert sich die Zuzahlungsgrenze für alle Angehörigen des Familienhaushalts von zwei auf ein Prozent der jährlichen Familien-Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr. Die reduzierte Zuzahlungsgrenze gilt ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Behandlung der chronischen Erkrankung ein Jahr andauert.

 

Beispiel: Hubert T. befindet sich seit 11. Juni 2011 wegen Diabetes in Behandlung. Wenn er bis zum 10. Juni 2012 wenigstens einmal im Quartal wegen dieser Krankheit in ärztlicher Behandlung war, liegt eine Dauerbehandlung vor. Die einprozentige Zuzahlungsgrenze gilt dann rückwirkend ab dem 1. Januar 2012.

 

Nachweis erforderlich - aber es gibt Ausnahmen

Um die verringerte Zuzahlungsgrenze in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie der TK nachweisen, dass Sie - oder ein Angehöriger - schwerwiegend chronisch erkrankt sind und sich in Dauerbehandlung befinden. Einen Vordruck erhalten Sie bei Ihrer TK vor Ort oder in der Online-Filiale über "Meine TK". Diesen Vordruck legen Sie Ihrem Arzt vor.

 

Sind Sie - oder Ihr Angehöriger - seit mehr als einem Jahr pflegebedürftig nach der Pflegestufe 2 oder 3, ist eine ärztliche Bescheinigung nicht erforderlich.

 

Sollte der chronisch Kranke nicht bei der TK versichert sein, benötigen wir eine Kopie des Bescheides der Pflegekasse, bei der er versichert ist.