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Geschäftsmänner und Frauen

Wer kann gewählt werden?

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Die Kandidaten stellen sich in Form von Vorschlagslisten zur Wahl. Vorschlagslisten können auch Verbindungen eingehen, so dass sie bei der Beurteilung des Wahlergebnisses zusammen betrachtet werden.

Für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat kann kandidieren,

 

  • wer am Tag der Wahlausschreibung zu der Gruppe der Versicherten oder Arbeitgeber gehört,
  • volljährig, also mindestens 18 Jahre alt ist und
  • das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder seit mindestens sechs Jahren in Deutschland lebt oder arbeitet.

 

Vorschlagslisten können eingereicht werden von

 

  • Gewerkschaften sowie anderen selbstständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbänden,
  • Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbänden,
  • Versicherten und Arbeitgebern (freie Listen).

 

Vorschlagslisten, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen im Verwaltungsrat vertreten sind, sowie freie Listen, die von Versicherten oder Arbeitgebern eingereicht wurden, müssen von einer Mindestanzahl von Personen unterzeichnet sein, die die für das Wahlrecht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Bei Listen der Versicherten beträgt die Mindestanzahl 2.000 Personen. Bei Listen der Arbeitgeber müssen die Unterzeichner zusammen über eine Stimmenanzahl von 2.000 verfügen. Die Stimmenzahl der Arbeitgeber bemisst sich anhand der versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Beschäftigten.

 

Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten Vorschlagslisten.

erstellt am 10.01.11

Quelle: TK

 
 
 

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