Wenn Sie die Mitgliedschaft bei Ihrer deutschen Krankenkasse für die Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes beenden, ist die Rückkehr zu Ihrer Krankenkasse nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das gilt unabhängig davon, ob Sie beruflich vorübergehend im Ausland tätig sind oder den Ehepartner beziehungsweise einen Elternteil ins Ausland begleiten.
Seit der Einführung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes zum 1. April 2007 werden Sie nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland versicherungspflichtig, wenn Sie vor dem Auslandsaufenthalt gesetzlich krankenversichert waren und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie können Ihre Krankenkasse aber nicht frei wählen.
Wenn Sie nach Ihrer Rückkehr selbständig tätig sind, können Sie außerdem die Krankenversicherung nur ohne einen Anspruch auf Tagegeld abschließen. Diese Nachteile können Sie mit einer sogenannten Anwartschaft vermeiden. Dabei führen Sie Ihre Mitgliedschaft zu ermäßigten Beiträgen als freiwillig versichertes Mitglied fort. Die Anwartschaft ist allerdings nicht sinnvoll, wenn Sie sich im EWR-Ausland oder in einem Staat aufhalten, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat und Sie im dortigen Versicherungssystem versichert sind.
Anwartschaft - für wen?
Eine Anwartschaft ist möglich für:
- freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die für ihren Arbeitgeber im Ausland tätig sind,
- pflichtversicherte Arbeitnehmer, die bei einem ausländischen Arbeitgeber tätig sind.
- selbstständig Tätige, die im Ausland arbeiten,
- Familienangehörige, die zuvor genannte Personen ins Ausland begleiten und
- Entwicklungshelfer im Entwicklungsdienst.
Wenn Ihre familienversicherten Angehörigen allerdings für die Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland bleiben, ist die Anwartschaft nicht möglich.
Was bietet die Anwartschaft noch?
Die Anwartschaft wird auch für die erforderliche Vorversicherungszeit für eine spätere Krankenversicherung der Rentner angerechnet. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung. Bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie nur, wenn dafür bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind. Wenn Sie sich allerdings im EWR-Ausland oder in einem Staat aufhalten, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und Sie im dortigen Versicherungssystem versichert sind, werden diese Zeiten von der Renten- und Pflegeversicherung bereits als Vorversicherungszeiten anerkannt.
Welchen Leistungsanspruch haben Sie?
Während der Anwartschaftszeit bestehen keine Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen deutschen Krankenversicherung. Deshalb können Sie eine Anwartschaft nur abschließen, wenn Sie sich für die Zeit Ihres Auslandsaufenthaltes privat krankenversichert haben. Auch Ihre Angehörigen, die Sie ins Ausland begleiten, müssen privat krankenversichert sein. Diese private Auslandskrankenversicherung sollte sich auch auf vorübergehende Aufenthalte in Deutschland erstrecken.
Wann beginnt und endet die Anwartschaft?
Die Anwartschaft beginnt mit dem Tag nach der Abreise ins Ausland. Reisen bisher familienversicherte Angehörige erst später nach, beginnt sie am Tag nach deren Ausreise. Sie endet mit der Rückkehr nach Deutschland. Während vorübergehender Heimataufenthalte läuft die Anwartschaft jedoch weiter.
Der monatliche Beitrag
| Krankenversicherung | 39,60 Euro |
| Pflegeversicherung | 4,98 Euro |
| für Mitglieder ohne Kinder | 5,62 Euro |
Wie werden Sie in der Anwartschaft versichert?
Für bislang freiwillig versicherte Mitglieder stellt die TK beispielsweise die Anwartschaft automatisch her, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Pflichtversicherte Mitglieder werden auf Antrag anwartschaftsversichert, wenn sie in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder in den letzten zwölf Monaten ununterbrochen versichert waren.
erstellt am 05.02.09; zuletzt aktualisiert am 08.02.12
Quelle: TK