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Schutz im Ausland

 
 
 
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Wenn Sie als Arbeitnehmer ins Ausland entsendet werden, dann sind Sie üblicherweise auch in dem Land sozialversichert, in dem Sie beschäftigt sind. Doch von dieser Regel gibt es einige Ausnahmen. Dazu zählt zum Beispiel die so genannte Ausstrahlung.

Was bedeutet Ausstrahlung?

Wenn Sie im Ausland beschäftigt sind und die Bedingungen für eine Ausstrahlung vorliegen, dann gelten für Sie auch im Ausland die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung. Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Ihre Beschäftigung zeitlich befristet ist und es sich bei Ihrem Arbeitgeber um ein deutsches Unternehmen handelt.


Im Falle einer Ausstrahlung kann die Sozialversicherung unter Umständen doppelt bestehen - sowohl in Deutschland als auch im Tätigkeitsland. Um solch eine Doppelversicherung zu vermeiden, hat Deutschland eine Reihe von Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten abgeschlossen. Liegt ein solches Abkommen mit dem Tätigkeitsland vor, dann sind Sie als Arbeitnehmer nur in einem Land sozialversicherungspflichtig.


Sind die Voraussetzungen für die Ausstrahlung nicht gegeben, können Sie nicht in Deutschland sozialversichert bleiben. Wenn Sie auch an Ihrem Arbeitsort im Ausland nicht versichert sind, besteht für Sie überhaupt kein Versicherungsschutz. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn in dem entsprechenden Land keine Sozialversicherung existiert.

 

Regelungen nach überstaatlichem Recht

Wenn mehrere Länder rechtliche Vereinbarungen treffen, dann liegt überstaatliches Recht vor. Eine dieser Vereinbarungen ist die Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).

 

Für wen gilt die EWG-Verordnung?

Seit dem 1. Juni 2003 gilt die EWG-Verordnung grundsätzlich für alle in Europa lebenden Personen - ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit. Ausgenommen von dieser Regel sind derzeit Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.


Mit einigen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten) bestehen zusätzlich bilaterale Abkommen. Wenn Sie Fragen diesbezüglich haben, sollten Sie sich an Ihre Krankenversicherung wenden.

 

Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen gilt die EWG-Verordnung?

Die EWG-Verordnung wird angewendet, wenn Sie von vornherein nicht länger als zwölf Monate im Ausland beschäftigt sein sollen. In bestimmten Fällen ist jedoch eine Verlängerung möglich.

 

Was bewirkt die Anwendung?

Wenn die Bedingungen für die EWG-Verordnung gegeben sind, dann kann das Sozialversicherungsabkommen angewendet werden. Dadurch können Sie als Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland sozialversichert bleiben. Eine Versicherung im Ausland ist in diesem Fall nicht notwendig.


Falls das Abkommen zum Beispiel wegen eines länger als ein Jahr dauernden Aufenthalts im Ausland keine Anwendung findet, die Voraussetzungen für die Ausstrahlung aber erfüllt sind, entsteht gegebenenfalls eine Doppelversicherung.

 

erstellt am 05.02.09; zuletzt aktualisiert am 08.02.12

Quelle: TK

 
 
 

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