Abkommen sichern Rentenansprüche bei Entsendungen in 50 Ländern
Wer zeitweise im Ausland arbeitet, erwirbt in vielen Staaten geschützte Rentenanwartschaften. Bevor Sie Mitarbeitende entsenden, prüfen Sie am besten vorher, welche gesetzlichen Regelungen hierzu im Zielland gelten. Hier ist ein Überblick.
Fast zwei Millionen Deutsche arbeiten nach Angaben der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Ausland. Viele von ihnen werden von ihren Arbeitgebern für einen begrenzten Zeitraum dorthin entsandt. Verträge und Abkommen mit aktuell 50 Ländern weltweit stellen sicher, dass die im Ausland erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland im Alter erhalten bleiben.
Bedingung: Entsendung ist auf maximal 24 Monate begrenzt
Mithilfe des Europarechts und der Sozialversicherungsabkommen wird sichergestellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Rentenansprüche nicht verlieren bzw. während der Entsendung in der deutschen Sozialversicherung bleiben - sofern die Entsendung von Anfang an zeitlich begrenzt ist. Die Entsendefrist darf dabei höchstens 24 Monate betragen (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009). Die
dient als Nachweis für das anzuwendende Sozialversicherungsrecht.
Sozialversicherungsabkommen mit 50 Staaten
Deutschland hat aktuell mit 50 Vertragsstaaten ein
TK-Service Ausland
geschlossen.
Diese Vertragsstaaten umfassen die nach dem Brexit verbleibenden 26 Staaten der Europäischen Union (EU) sowie vier weitere Staaten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), nämlich Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz.
Darüber hinaus bestehen zwischen Deutschland und weiteren Ländern weltweit Sozialversicherungsabkommen: Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Kosovo, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Serbien, Südkorea, Tunesien, Türkei, Uruguay und USA.
Außerdem: Entsendeabkommen mit China
Im Jahr 2002 schloss Deutschland ein Entsendeabkommen mit der
Artikel
ab. Seitdem müssen die Beschäftigten beider Länder nur einmal Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Durch Aufklärung Konflikte vermeiden
Am besten besprechen Sie vor der Entsendung das Thema Rentenansprüche und mögliche finanzielle Nachteile gemeinsam mit Ihrer Arbeitnehmerin bzw. Ihrem Arbeitnehmer.
Immer auf dem Laufenden bleiben
Häufige Arbeitgeberfragen zu Sozialversicherungsabkommen finden Sie
Rechtliche Hintergründe und umfassende Infos rund um das Thema Sozialversicherungsabkommen können Sie außerdem bei TK-Lex nachlesen.