Das ändert sich beim Auslandstätigkeitserlass
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Juni 2022 aktualisierte und an die bestehende Rechtsprechung angepasste Regelungen zum Auslandstätigkeitserlass bekannt gegeben. Neu ist unter anderem, dass ab 2023 erstmals eine ausländische Mindestbesteuerung von 10 Prozent wirksam wird.
Hintergrund
Wer in einem inländischen Dienstverhältnis steht, seinen Arbeitslohn aber im Ausland bezieht, kann durch den Auslandstätigkeiterlass unter Umständen von der deutschen Einkommenssteuer befreit werden.
Für die Begünstigung vorausgesetzt wird unter anderem, dass
- die Auslandstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten ohne Unterbrechung andauert
- der Arbeitslohn in einem Staat bezogen wird, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der BRD besteht, in das Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit einbezogen sind (dazu zählen u. a. vereinzelte Staaten in Mittel- und Südamerika, Afrika, dem arabischen Raum sowie Hongkong)
- die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem exportorientierten Anlagenbau, dem Aufsuchen bzw. Gewinnen von Bodenschätzen oder der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe steht
Nach knapp 40 Jahren: BMF veröffentlicht aktualisierte Regelungen
Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wurde der Auslandstätigkeitserlass nun neu verfasst. Das entsprechende BMF-Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Juni 2022 ersetzt die bisher gültige Fassung vom 31. Oktober 1983 (BStBl I S. 470).
Neu zu beachten ist unter anderem:
- Der überarbeitete Auslandstätigkeiterlass greift künftig auch bei bestimmten Tätigkeiten, die aufgrund eines Dienstverhältnisses mit einem in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässigen Arbeitgebers erbracht werden. Bislang konnte hingegen nur begünstigt werden, wer in einem inländischen Dienstverhältnis steht.
- Ergänzend zu den bisher begünstigten Tätigkeiten fallen mit den neuen Regelungen auch Auslandstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Einbau, der Aufstellung, der Instandsetzung oder der Wartung sonstiger Wirtschaftsgüter (inkl. Militärflugzeuge und -fahrzeuge) unter den Erlass, sofern ausschließlich von EU-/EWR-Arbeitgebern vorgenommen.
- Neben den ursprünglich nicht-begünstigten Tätigkeiten sind mit der Neufassung auch Beschäftigungen u. a. in den Bereichen Schiffsproduktion und humanitäre Hilfe von dem Erlass ausgenommen, eine Steuerfreistellung ist also in diesen Fällen nicht möglich.
- Mitarbeitende der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit werden ab 2023 dann von der Einkommenssteuer befreit, wenn eine Projektförderung zu mindestens 75% aus inländischen öffentlichen Mitteln besteht. Eine Freistellung erfolgt jedoch nicht, wenn der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird.
- Die Neufassung des Auslandstätigkeiterlasses sieht außerdem eine ausländische Mindestbesteuerung vor. Die Befreiung von der Einkommenssteuer wird nur dann gewährt, wenn der Arbeitslohn im jeweiligen Ausland tatsächlich besteuert wird. Die ausländische Besteuerung muss demnach mindestens 10% einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer betragen.
Das vollständige Schreiben vom 10. Juni 2022 mit allen Details zu den genannten Punkten, Beispielen (u. a. zur Mindestbesteuerung) und weiteren Erläuterungen und Einschränkungen (u. a. Dauer der Auslandstätigkeit, Progressionsvorbehalt) steht für eine nicht definierte Übergangszeit online zum Abruf bereit.