Entsendungen in der EU | Entsenderichtlinie reformiert
Die Zahl der Mitarbeiterentsendungen innerhalb der EU nimmt jedes Jahr zu. Da sich Löhne und Sozialstandards in den Ländern sehr unterschiedlich entwickeln, musste die bestehende Entsenderichtlinie reformiert werden.
In Zeiten der Globalisierung gehört das Entsenden von Arbeitskräften zum Alltagsgeschäft. Jeder Arbeitseinsatz im Ausland stellt Unternehmen allerdings vor besondere Hürden. Deshalb legte die Europäische Gemeinschaft vor 24 Jahren mit der Entsenderichtlinie Mindestbedingungen für die Entsendung von Arbeitskräften zwischen den Mitgliedstaaten fest.
Da sich die Arbeits- und Sozialbedingungen in den Staaten seitdem ungleich entwickelt haben, wurde die Richtlinie überarbeitet.
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Die Überarbeitung der Richtlinie soll eine Anpassung der Lohnstandards in den Mitgliedstaaten sicherstellen. Durch die Verwendung des Begriffs "Entlohnung" wird nun deutlich, dass Fachkräften nicht nur der Mindestlohn für ihren Arbeitseinsatz zusteht, sondern auch weitere Lohnbestandteile. Dazu gehören beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld. So soll erreicht werden, dass entsandte Arbeitskräfte bei der Entlohnung gleichgestellt sind mit Einheimischen.
Arbeitsbedingungen optimieren
Durch die Reform erhalten Arbeitnehmer einen besseren Schutz für langfristige Entsendungen. Es ist vorgesehen, dass eine Entsendung nicht länger als zwölf Monate dauern darf. Nur in Ausnahmefällen kann eine Verlängerung auf 18 Monate beantragt werden.
Außerdem soll unter anderem eine unwürdige Unterbringung der Arbeitskräfte unterbunden werden.
Mit der Entsendung verbundene Kosten wie zum Beispiel Reise- oder Verpflegungskosten dürfen künftig nicht mehr auf den Lohn angerechnet werden. Das soll zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen beitragen.
Strengere Kontrollen
Die Reform der Entsenderichtlinie hat auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen: In vielen Mitgliedstaaten wird mittlerweile häufiger kontrolliert, ob entsandte Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung mit sich führen.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit eines Mitarbeiters innerhalb der EU der jeweils zuständigen Versicherung zu melden - egal wie lange sie dauert. Der Versicherungsträger prüft dann, ob die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für den im europäischen Ausland tätigen Arbeitnehmer weiterhin gelten, und stellt eine A1-Bescheinigung aus. Fehlt diese, kann das Bußgelder nach sich ziehen.
Mehr zur reformierten Entsenderichtlinie und deren Auswirkungen finden Sie im Factsheet von Germany Trade & Invest, der deutschen Außenwirtschaftsagentur.
Weitere Informationen zur A1-Bescheinigung und Entsendungen innerhalb der EU finden Sie in unserer Übersicht .