Vereinfachungen geplant: Was beim Recruiting im Ausland wichtig ist
Das Bundeskabinett hat Ende November 2022 beschlossen, das Recruiting aus dem Ausland mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz deutlich zu vereinfachen. In unserem Überblick sehen Sie, worauf Sie achten sollten. Außerdem zeigen wir Ihnen, wo Sie weitere Infos und Beratungsangebote finden.
Wenn Arbeitnehmer nach Deutschland kommen, regelt die EU-Verordnung Rom 1, welches Recht angewendet werden muss: Das Recht des tatsächlichen Arbeitsortes gilt, sofern die Vertragsparteien keine Vereinbarung über das anwendbare Recht treffen.
Was ist das Günstigkeitsprinzip?
Arbeitgeber können mit neuen Mitarbeitenden aus dem Ausland auch ausländisches Recht vereinbaren. Es gilt jedoch das Günstigkeitsprinzip, das die Menschen vor Dumping schützen soll: Wenn das deutsche Arbeitsrecht für in Deutschland tätig werdende Arbeitnehmer günstiger ist, gilt zwingend deutsches Arbeitsrecht - selbst wenn die Parteien ausländisches Recht vereinbart haben.
Was gilt für künftige Mitarbeitende aus der EU, was für diejenigen aus anderen Staaten?
Für Bürger der EU-Mitgliedstaaten sowie Islands, Liechtensteins und Norwegens ist weder für die Einreise noch für den Aufenthalt ein Aufenthaltstitel erforderlich. Gleiches gilt für die Aufnahme einer selbstständigen oder abhängigen Erwerbstätigkeit.
Menschen aus Drittstaaten brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, die regelmäßig bereits im Ausland bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden muss - ansonsten ist keine Einreise möglich. Teilweise ist es schon für die Erteilung des Aufenthaltstitels notwendig, dass der Arbeitgeber das konkrete Arbeitsplatzangebot bzw. den Abschluss des Arbeitsvertrags gegenüber den Behörden bestätigt.
Es gelten Sonderregelungen für manche Länder, wie etwa für Staatsangehörige aus der Türkei oder der Schweiz.
Welche Staatsangehörige brauchen erst nach der Einreise einen Aufenthaltstitel?
Für Angehörige von "Best friends"-Staaten gilt die Ausnahme von der Vorab-Beantragung eines Aufenthaltstitels. Dazu gehören: Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Monaco, Neuseeland, San Marino, das Vereinigte Königreich und die USA.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber beim Aufenthaltstitel?
Der Arbeitgeber muss überprüfen, ob ein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt und ob dieser zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigt. Außerdem hat er eine Dokumentationspflicht: Er ist verpflichtet, die jeweiligen Aufenthaltstitel in elektronischer oder in Papierform aufzubewahren.
Welche arbeitsrechtliche Rolle spielt die Qualifikation einer Arbeitskraft aus dem Ausland?
Wenn Menschen aus einem Drittstaat für eine Erwerbstätigkeit nach Deutschland einwandern, spielt die Qualifikation eine entscheidende Rolle: Nicht-EU-Ausländer müssen häufig eine sogenannte "Fachkraft" sein. Dafür ist entweder ein anerkanntes beziehungsweise vergleichbares abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erforderlich.
Ob die Qualifikation gleichwertig ist, muss vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis festgestellt werden. Eine gute Quelle zur Anerkennung von Abschlüssen ist das Portal der Bundesregierung.
Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Welche Erleichterungen plant die Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland?
Das Kabinett der Bundesregierung hat am 30. November 2022 die Eckpunkte für ein neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen, das Anfang 2023 dem Bundestag vorgelegt wird.
Es soll Fachkräften künftig ermöglichen, nicht nur eine bestimmte, sondern jede qualifizierte Beschäftigung auszuüben.
Der Arbeitsbeginn soll schon vor der Anerkennung eines Abschlusses möglich sein, ebenso wie das Einwandern ohne einen Arbeitsvertrag.
Ein großes Hindernis für das Recruiting aus dem Ausland war bisher, dass die zuständigen Behörden ausländische Ausbildungen von Fachkräften nicht als gleichwertig ansahen.
Zudem kann es nach Abgabe aller erforderlichen Dokumente bis zu vier Monate dauern, bis die Qualifizierung anerkannt wird. Darüber hinaus sind die Anforderungen nicht leicht verständlich beschrieben. Ein weiteres Problem: Für Arbeitgeber können erhebliche Kosten entstehen. Diese Hürden sollen mit dem neuen Gesetz abgebaut werden.
Können auch Nicht-Fachkräfte aus dem Ausland beschäftigt werden?
Für Nicht-Fachkräfte kann ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit bisher nur unter sehr engen Voraussetzungen erlangt werden, z. B. bei der Herkunft aus "Best-Friends"-Staaten.
Vorab muss jedoch eine Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Hier wird geprüft, ob für den Arbeitsplatz auch deutsche oder gleichgestellte Ausländer - also zum Beispiel EU-Bürger - infrage kommen. Falls ja, darf keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Eine ähnliche Ausnahmeregelung gibt es für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Auch hier ist eine Vorrangprüfung erforderlich. Die jährlichen Zustimmungen sind bisher auf 25.000 Fälle begrenzt.
Hier finden Sie weitere Informationen
- IHK-Ratgeber "Fachkräfte aus dem Ausland anwerben, einstellen und beschäftigen" für Fachkräfte-Recruiting aus dem Ausland
- Ratgeber-Broschüre "Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung. Was Arbeitgeber wissen müssen" der Bundesregierung
- Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels