Homeoffice-Regelungen bei Grenzgängern in die Schweiz
Seit dem 1. Juli 2022 gelten für Grenzgänger in die Schweiz wieder die Homeoffice-Regelungen wie vor der Pandemie. Bei regelmäßigen Arbeitstagen in der Schweiz bleibt der Grenzgänger-Status erhalten.
Seit Anfang Juli 2022 greifen für Pendler, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, wieder die Homeoffice-Regelungen wie vor der Pandemie. Wer also weiterhin überwiegend von zuhause aus arbeitet, sich aber regelmäßig in seiner Arbeitsstätte in der Schweiz aufhält, ist weiterhin Grenzgänger. Der Grenzgänger-Status bleibt also erhalten, wenn der Arbeitnehmer mindestens einmal pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat zum Arbeiten in die Schweiz fährt und wieder zurück.
Pendelt der Arbeitnehmer nicht regelmäßig, richtet sich das Besteuerungsrecht über die Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit nicht mehr nach der Grenzgänger-Regelung. Für jene Tage, an denen in der Schweiz gearbeitet wird, hat die Schweiz das Besteuerungsrecht. Die Einkommenssteuer ist also dort zu zahlen. Für die Arbeitstage in Deutschland im Homeoffice steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu und die Einkommenssteuer fällt dort an.
Das gilt im Sozialversicherungsrecht
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) hat klargestellt, dass die vorübergehende Tätigkeit im Homeoffice jenseits der Grenze keine Änderung des bestehenden Rechts bedeutet - diese Regelung besteht bis Ende 2022.
Weitere Fragen zum Thema beantworten wir in der Rubrik " Grenzgänger ".