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In Kürze vorab: Das Sozialversicherungsrecht kennt den Begriff Geschäftsreisen nicht, das Steuerrecht dagegen schon.

Geschäftsreisen und Entsendungen im SV-Recht

Grundsätzlich gilt im Sozialversicherungsrecht: Jede Geschäftsreise ins Ausland ist eine Entsendung - auch wenn sie nur ganz kurz ist.

Voraussetzungen für eine Entsendung sind:

  • Entsendete reisen auf Weisung ihres inländischen Arbeitgebers.
  • Die Beschäftigten arbeiten für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber.
  • Die Entsendung erfolgt im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses.
  • Die Entsendung ist im Voraus befristet (innerhalb der EU, EWR-Staaten und der Schweiz grundsätzlich auf 24 Monate).
  • Andere Entsendete werden nicht unmittelbar abgelöst.

Im Falle einer Entsendung gilt im Ausland weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht. Das bedeutet: Deutsches Recht strahlt aus (Ausstrahlung).

Das bedeutet: Deutsches Recht strahlt aus ( Ausstrahlung ).

Mehr zum Thema Entsendung und Ausstrahlung finden Sie in unserem Artikel Entsendung: Diese Fristen müssen Sie kennen und in unserem ausführlichen Beratungsblatt: Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland (PDF, 346 kB) .

Geschäftsreisen und Entsendungen im Steuerrecht

Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Geschäftsreise und Entsendung: Der Zweck einer Geschäftsreise besteht in einer kurzzeitigen Projektsteuerung oder -realisierung vor Ort. 

Steuerrechtlich unproblematisch ist die Geschäftsreise in der Regel dann, wenn sie nicht länger als 3 Monate dauert. 

In diesem Zeitraum dürfen Beschäftigte beispielsweise Verpflegungspauschalen steuerfrei von ihrem Arbeitgeber beziehen. 

Nach 3 Monaten gelten Geschäftsreisen als Entsendung und Zulagen werden wieder besteuert.

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