Anspruch auf Kinderkrankengeld wird voraussichtlich verlängert
Wenn ein Kind erkrankt, bleibt meist ein Elternteil zur Betreuung zuhause. Für diesen Zeitraum können sich gesetzlich versicherte Beschäftigte von der Arbeit freistellen lassen und haben Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld. Der Anspruch gilt für eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr und soll nun für 2021 verlängert werden.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nach § 45 Absatz 1 AGB V, sofern der gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist, ein ärztliches Attest für die Kinderbetreuung vorlegen kann, keine andere Betreuungsmöglichkeit im eigenen Haushalt vorfindet und ein Kind hat, das unter 12 Jahre alt ist oder auf Hilfe angewiesen, zum Beispiel aufgrund einer Behinderung.
Pro Kalenderjahr kann jeder Elternteil, der die Voraussetzungen erfüllt, maximal 10 Tage pro Kind geltend machen. Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 20 Tage pro Kind. Der Höchstanspruch liegt bei 25 Arbeitstagen pro Elternteil und pro Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden beträgt der Höchstanspruch 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungs-Chefs der Länder vom 5. Januar 2021 wurde vereinbart, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2021 wegen der Corona-Pandemie ausgeweitet werden soll:
- zehn zusätzliche Tage pro Elternteil
- Anspruch auch bei einer coronabedingten Schließung der Kita oder Schule
Bis jetzt fehlt uns die Rechtsgrundlage für die Änderung - sobald sie vorliegt, stellen wir nähere Informationen bereit.
Eltern finden aktuelle Informationen dazu auf tk.de , dem Privatkundenportal der Techniker.