Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit erneut verlängert - bis Ende Juni 2023
Der Zugang zu den Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld wird erneut verlängert: Nun gilt die Frist bis 30. Juni 2023.
Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld wurden erneut verlängert. Diese Regelungen gelten bis zum 30. Juni 2023:
Mindestens 10 Prozent vom Arbeitsausfall betroffen
Wenn wegen schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden. Die Voraussetzung ist, dass mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von über zehn Prozent haben.
Negative Arbeitszeitsalden nicht nötig
Bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt wird, musste der Betrieb bisher alle Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen ausnutzen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Dazu gehörte auch, dass Arbeitszeitkonten ins Minus gefahren werden. Durch die Erleichterungen kann auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes verzichtet werden.
KUG auch in Leiharbeit
Seit dem 30. September 2022 können auch wieder Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten.
Höhe des Kurzarbeitergelds
Arbeitnehmer bekommen Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent ihres Entgelts. Beschäftigte mit Kindern erhalten 67 Prozent.
Bezugsdauer
Die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt zwölf Monate.
Nebenjobs und geringfügige Beschäftigungen
Ob Neben- und Minijobs auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden, hängt davon ab, ob die Jobs während der Kurzarbeit aufgenommen wurden oder schon vorher bestanden.
- Bestand die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit, hat sie keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes und wird nicht angerechnet.
- Sucht sich ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld einen Nebenjob, wird das Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Denn in diesem Fall liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.
- Auch Minijobs werden seit dem 1. Juli 2022 wieder vollständig angerechnet, wenn der Minijob während der Kurzarbeit aufgenommen wurde.
Erstattung SV-Beiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge werden seit dem 1. April 2022 nicht mehr erstattet und müssen vom Arbeitgeber abgeführt werden.
Weitere Informationen
Mehr zur Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.
Alle wichtigen Informationen, Erklärungen und Antragsmöglichkeiten finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Die Bundesagentur für Arbeit hat einen umfangreichen Frage-Antwort-Katalog für Arbeitgeber zusammengestellt.