Was gilt 2024?

Im Pflegestudiumstärkungsgesetz ist festgelegt, dass der Anspruch auf die Kinderkrankengeldtage 2024 und 2025 erneut erhöht wird. Die Anspruchstage und Bedingungen finden Sie in unserem Artikel .

Das galt für 2023

Jeder Elternteil, der gesetzlich versichert ist, hatte im Jahr 2023 Anspruch auf maximal 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro gesetzlich versichertem Kind, bei mehreren Kindern auf insgesamt maximal 65 Tage. Alleinerziehende konnten maximal 60 Arbeitstage pro Kind geltend machen und bei mehreren Kindern insgesamt maximal 130 Tage.

Die Voraussetzungen

  • Die Elternteile sind gesetzlich versichert und berufstätig und haben selbst Anspruch auf Krankengeld.
  • Das Kind ist gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre oder hat eine Behinderung und ist auf Betreuung angewiesen.
  • Im Haushalt gibt es niemanden, der das Kind anstelle des Arbeitnehmers betreuen kann.

Übrigens besteht das Anrecht auf Kinderkrankengeld auch, wenn die betroffenen Eltern im Homeoffice arbeiten könnten.

Übertragen der Anspruchstage nur mit Zustimmung des Arbeitgebers

Hat ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeldtage bereits erschöpft, kann der andere Elternteil weitere Tage auf ihn übertragen - vorausgesetzt, der Arbeitgeber, der den Elternteil dann freistellen muss, ist damit einverstanden.

Sind auch halbe oder stundenweise Kinderkrankentage möglich?

Die gesetzliche Regelung sieht halbe Tage oder einzelne Arbeitsstunden nicht vor.

Darf ich als Arbeitgeber verlangen, dass Beschäftigte erst ihre Überstunden abbauen, bevor sie Kinderkrankentage nehmen?

Nein. Als Arbeitgeber dürfen Sie nicht verlangen, dass Eltern zunächst Überstunden abbauen oder Zeitguthaben aufbrauchen. Denn wenn Eltern Kinderkrankentage nehmen, haben sie einen Anspruch auf Freistellung. Das kann auch arbeits- oder tarifvertraglich nicht ausgehebelt werden.

Was ist mit Eltern, die in Kurzarbeit sind?

Auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen, sofern sie gesetzlich versichert sind. Allerdings dürfen sie Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld nicht gleichzeitig beziehen.

Und wenn sie Elterngeld bekommen und in Teilzeit arbeiten?

Wenn Beschäftigte aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, haben auch sie einen Anspruch auf Kinderkrankentage. Ihr Elterngeld reduziert sich dadurch nicht. Diese Regelung wurde zunächst im Rahmen der Corona-Sondermaßnahmen eingeführt und gilt seit September 2021.

Antrag und Infos: Hier finden Eltern alles Wichtige

Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finden weitere Informationen für Eltern im Privatkundenportal der TK .

Weitere Informationen

Hier finden Sie weitere Informationen:

  • Unser FAQ-Katalog: Häufige  Fragen und Antworten  für Arbeitgeber zum Kinderkrankengeld
  • Umfangreiche Informationen zum Kinderkrankengeld in Bezug auf die Lohnsteuer, Arbeitsrecht und die Sozialversicherung finden Sie bei TK-Lex unter dem Stichwort  Kinderpflegekrankengeld .
  • Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) informiert über die Regelungen zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld.