Homeoffice: Nachteile und Änderungen für Grenzpendler?
Die Sonderregelungen für Grenzgänger aufgrund der Pandemie bleiben auch 2022 bestehen - im Hinblick auf die Sozialversicherung mindestens bis Ende Dezember. Worauf kommt es im Hinblick auf das Sozialversicherungs- und Steuerrecht an?
Zunächst: Ein Grenzgänger ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat arbeitet und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Die Person fährt also zur Arbeit in ein anderes Land und kehrt regelmäßig in das Land zurück, in dem sie wohnt.
Nach dem sogenannten Tätigkeitsortprinzip müssen Grenzgänger ihre Einnahmen dort versteuern, wo sie die meiste Zeit verbringen - üblicherweise also an dem Ort, wo auch der Arbeitgeber ansässig ist.
Homeoffice-Tage werden jedoch üblicherweise im Heimatstaat versteuert. Damit es nicht zu schwerwiegenden Doppelbelastungen für diejenigen kommt, die aufgrund der Covid-19-Pandemie von zuhause aus arbeiten, gibt es mit einigen Staaten Sonderregelungen kraft bilateraler Konsultationsvereinbarungen, nämlich mit Österreich, Belgien, den Niederlanden, Frankreich und der Schweiz.
So werden die Homeoffice-Tage wie ganz normale Arbeitstage behandelt, solange der Arbeitnehmer ausschließlich aus Gründen der Eindämmung von Covid-19 im Homeoffice tätig ist.
Grenzgänger-Status trotz Homeoffice - geht das?
Während der Pandemie fand jedoch das Modell der "hybriden Arbeit" bei vielen Arbeitnehmern großen Anklang, sodass bei vielen der Wunsch besteht, auch weiterhin zumindest einige Tage pro Woche aus dem Homeoffice im Wohnmitgliedstaat tätig zu sein.
Dr. Christoph Herrmann, Rechtsanwalt und Steuerberater, sowie Felix Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Frankfurter Kanzlei Bluedex Labour Law erklären, worauf es (zukünftig) ankommen wird.
Wird die Sonderregelung weitergeführt, gibt es sozialversicherungs- und steuerrechtlich für Grenzgänger im Homeoffice nichts zu befürchten, oder?
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ergeben sich aktuell für Grenzgänger, die vorübergehend - ganz oder teilweise - für bis zu 24 Monate ihre Tätigkeit von zu Hause aus ausüben, keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Auch eine A1-Bescheinigung ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht notwendig.
Hintergrund ist, dass die Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat (also das Homeoffice) im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie lediglich vorübergehender Natur und vereinbar mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ist. Hierauf weist auch der GKV-Spitzenverband über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) hin. Diese besondere "Corona-Verfahrensweise" sollte ursprünglich zum 30. Juni 2022 enden. Allerdings wurde eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2022 vereinbart, um allen Beteiligten genug Zeit einzuräumen, sich auf etwaige Wechsel des anwendbaren Rechts einstellen beziehungsweise Ausnahmevereinbarungen beantragen zu können. Eine weitere Verlängerung über den 31. Dezember 2022 hinaus ist derzeit nicht geplant.
Steuerrechtlich betrachtet, bleibt es bei den Sonderregelungen. Einige der Konsultationsvereinbarungen enthalten eine automatische Verlängerung um jeweils einen Monat, wenn sie nicht eine Woche vor Ablauf des letzten Gültigkeitsmonats gekündigt werden. Die Konsultationsvereinbarungen sehen im Ergebnis vor, dass das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus einer unselbstständigen Tätigkeit, die unter normalen Umständen in Deutschland ausgeübt würde, aktuell aber im Wohnsitzstaat ausgeübt wird, bei Deutschland verbleibt, wenn der Arbeitnehmer coronabedingt im Homeoffice tätig ist.
Was müssen Arbeitnehmer beachten, wenn sie auch nach Aufhebung der Sonderregelung weiterhin im Homeoffice tätig sein möchten? Entfällt im dauerhaften Homeoffice der Grenzgänger-Status?
Wird aus einem vorübergehenden Tätigwerden im Homeoffice (maximal 24 Monate) ein regelmäßiges, so sind die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen im Einzelfall zu prüfen.
Bei Aufhebung der Sonderregelung gelten sodann die allgemeinen Grundsätze. Grundsätzlich gilt (auch) im Hinblick auf die Sozialversicherung das Tätigkeitsortprinzip. Es finden danach die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staates Anwendung, in welchem der Arbeitnehmer tätig wird.
Für das anzuwendende Recht im Einzelfall kommt es beispielsweise darauf an, ob der Arbeitnehmer nunmehr ausschließlich im Homeoffice tätig sein wird oder ob eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten (sogenannte Mehrstaater) erfolgt, also zum Beispiel zwei Tage Homeoffice im Wohnmitgliedstaat und drei Tage vor Ort im Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat.
Bei der ausschließlichen Tätigkeit im Homeoffice im Wohnmitgliedstaat würde das sogenannte Tätigkeitsortprinzip zur Anwendung gelangen. Das heißt, es würden die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staates zur Anwendung kommen, in dem der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig wird.
Handelt es sich hingegen um einen sogenannten Mehrstaater, ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer einen wesentlichen Anteil seiner Tätigkeit (mindestens 25 Prozent der gesamten Arbeitszeit) in seinem Wohnmitgliedstaat erbringt. Ist dies der Fall, so unterliegt er grundsätzlich auch den dortigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, ist also in das dortige Sozialversicherungssystem eingegliedert.
Für das Steuerrecht ist wichtig zu wissen, dass die oben erwähnten Sonderregelungen schon jetzt nicht gelten, wenn der Arbeitnehmer aus anderen Gründen aus dem Homeoffice tätig ist - etwa, weil ihm dies der Arbeitgeber unabhängig von der Corona-Pandemie zugestanden hat.
Nach Auslaufen der Konsultationsvereinbarungen wird es für die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Deutschland als Tätigkeitsstaat beziehungsweise den ausländischen Wohnsitzstaat wieder auf die physische Anwesenheit im Tätigkeitsstaat ankommen.
Welche Auswirkungen ergeben sich im Hinblick auf die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen?
Kommen die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines anderen Staates zur Anwendung und wird ein Arbeitnehmer deshalb in einem anderen Staat als bisher sozialversicherungspflichtig, so sind dementsprechend im dortigen Staat Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Es kann somit zu einem Wechsel des Sozialversicherungssystems kommen.