"Bei einem Arbeitsplatzwechsel sind Arbeitnehmer mit einem Aufenthaltstitel dazu angehalten, die zuständige Ausländerbehörde einzuschalten. Andernfalls kann es passieren, dass der Titel erlischt und sie in ihr Heimatland zurückkehren müssen", erklärt Christian Westermann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Rose & Partner in Hamburg. 

Zustimmung der Ausländerbehörde nötig

Um in Deutschland arbeiten zu dürfen, brauchen alle Bürgerinnen und Bürger, die nicht aus der Europäischen Union, den Ländern des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) oder aus der Schweiz kommen, den sogenannten Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung. Voraussetzung dafür ist ein konkretes Arbeitsverhältnis. An diese Erwerbstätigkeit ist häufig auch die Aufenthaltsgenehmigung gebunden. "Das bedeutet, dass der Betroffene nur bei diesem einen Arbeitgeber arbeiten darf, für den die Beschäftigung konkret gestattet wurde. Vor einem Arbeitgeberwechsel benötigt er folglich die Zustimmung der Ausländerbehörde - nur dann bleibt der Aufenthaltstitel gültig", so Westermann. 

Der Begriff "Aufenthaltstitel" umfasst unter anderem das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die  Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Nur die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU werden unbefristet erteilt, alle anderen Aufenthaltstitel gelten zeitlich begrenzt und müssen gegebenenfalls verlängert werden.

Erneute Antragstellung verhindert Einreise

"Es ist unbedingt darauf zu achten, dass ein Verlängerungsantrag vor Ablauf der Geltungsdauer eines befristeten Aufenthaltstitels gestellt wird", warnt der Experte. "Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der weitere Aufenthalt zunächst als erlaubt, bis die Ausländerbehörde über die Verlängerung entschieden hat. Eine verspätete Antragstellung kann zu erheblichen Problemen führen, denn der weitere Aufenthalt wäre dann unerlaubt und der Mitarbeiter ausreisepflichtig und dürfte keiner Beschäftigung mehr nachgehen."

Erlischt der Aufenthaltstitel, und der Arbeitnehmer muss ausreisen, kann es bis zu eineinhalb Jahren dauern, bis er wieder nach Deutschland einreisen darf. Denn dann beginnt das Verfahren von vorn: Die betroffene Person muss für die ersten sechs Monate in Deutschland ein Visum beantragen und sich gleichzeitig um die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Zeit danach kümmern.

Auf gültige Aufenthaltstitel achten

"Neben dem Arbeitnehmer selbst sollten auch Arbeitgeber bei ihren Mitarbeitern auf gültige Aufenthaltstitel achten", rät der Fachmann. "Denn wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter ohne gültigen Aufenthaltstitel beschäftigt, gilt dies als unerlaubte Beschäftigung und kann dementsprechend mit hohen Bußgeldern geahndet werden."