Wer als Arbeitnehmer unter einer behördlich angeordneten Quarantäne steht und deswegen nicht arbeiten kann, hat in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. In dem Fall zahlt der Arbeitgeber das Gehalt für die Dauer der Quarantäne zunächst weiter und holt es sich per Erstattung zurück. Allerdings sieht das Gesetz dafür Ausnahmen vor: Wer durch eine Schutzimpfung oder andere gesetzlich vorgeschriebene oder öffentlich empfohlene Prophylaxemaßnahmen Infektionen vermeiden könnte und dies nicht nutzt, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG).

Ausnahmen für bestimmte Personenkreise

Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und ein entsprechendes Attest vorlegen kann, ist von der oben genannten Regelung nicht betroffen. Das gilt auch für Personen, die zu einem Personenkreis gehören, für den es bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab. 

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) in den FAQ.

Auskunftsanspruch über Impfstatus

Für Arbeitgeber kann es notwendig sein, den Impfstatus eines Beschäftigten im Rahmen der Erstattung nach § 56 IfSG abzufragen. Genauere Informationen dazu finden Sie in den FAQ zur Impfstatusabfrage auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nicht betroffen

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist davon nicht betroffen. Wer an Covid-19 erkrankt und nicht geimpft war, hat weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankheitsgeld. Ob zusätzlich zur Erkrankung eine Quarantäne behördlich angeordnet wird, spielt keine Rolle.

Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern

In den Bundesländern gelten in Bezug auf Corona-Impfungen und Absonderungspflichten unterschiedliche Regelungen. Informieren Sie sich daher am besten direkt auf den Seiten des entsprechenden Bundeslandes, um die jeweils aktuellen Regeln zu erfahren.