Pflegebonus: weiter steuerfrei, Corona-Prämie ausgelaufen
Arbeitgeber im Kranken- und Pflegebereich können noch bis Ende 2022 sogenannte Pflegeboni bis zu 4.500 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Ausgelaufen zum 31. März 2022 ist die steuerfreie Corona-Sonderzahlung, die im Rahmen der Pandemie an Beschäftigte ausbezahlt werden konnte.
Neu: Besondere Steuerbefreiung für Prämien im Pflegebereich
Die besonderen Arbeitsbedingungen im Kranken- und Pflegebereich aufgrund der Coronapandemie und die Versorgung von mit dem Coronavirus infizierten Personen stellen insbesondere für Pflegekräfte außergewöhnliche Herausforderungen dar. Deshalb gewährt die Bundesregierung den Pflegekräften eine zusätzliche Prämie als finanzielle Anerkennung (Pflegebonus). Um die finanzielle Wirkung der Prämie zu verstärken, wird diese steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b EStG).
Anspruchsberechtigt in Bezug auf die Steuerbefreiung sind nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer (u.a. Auszubildende und Menschen im Freiwilligendienst). Ebenso gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.
Die Regelung ist enthalten im "Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise".
Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Steuerfreiheit, die zunächst bis zu einem Betrag von 3.000 Euro gelten sollte, auf 4.500 Euro angehoben. Die ursprüngliche Voraussetzung, dass die Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt, wurde gestrichen. Damit sind auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers für den vorstehenden Personenkreis begünstigt.
Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021, da an diesem Tag der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien gefasst worden ist. Um ausreichend Zeit für die Auszahlung zur Verfügung zu stellen, sollen Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2022 begünstigt sein.
Achtung: Auf die vorstehend geregelten Prämienzahlungen findet die ausgelaufene Steuerbefreiung für die sogenannte Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a EStG) keine Anwendung.
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