Neue Ausnahmevereinbarung löst Corona-Sonderregelung ab

Während der Corona-Pandemie galt für alle Grenzgänger die Sonderregelung, dass Arbeitstage im Homeoffice nicht zu einem Wechsel der Sozialversicherung führen. Diese Regelung endete zum 30. Juni 2023. 

Ab Juli 2023 musste jedoch eine neue Lösung her, denn Homeoffice und Telearbeit gehören seit der Pandemie zur Arbeitsrealität dazu. Deshalb hat eine EU-Arbeitsgruppe eine neue Ausnahmevereinbarung für die Arbeit im Homeoffice im Ausland ausgearbeitet. Dieses neue multilaterale Rahmenübereinkommen trat am 1. Juli 2023 in Kraft und gilt zunächst für fünf Jahre. Danach verlängert es sich automatisch um weitere fünf Jahre. 

Welche Voraussetzungen gelten jetzt?

Für Grenzgänger, die in den Geschäftsräumen und in einem angrenzenden Wohnstaat im Homeoffice bzw. in Telearbeit arbeiten, gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Landes, in dem der Arbeitgeber den Firmensitz hat. 

Hierfür müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Arbeit im Homeoffice oder in der Telearbeit macht zwischen 25 und 50 Prozent der Beschäftigung aus.
  • Die Interessen der betroffenen Beschäftigten werden in einer gemeinsamen Vereinbarung gewahrt.
  • Es ist kein weiterer (dritter) Staat beteiligt. Haben die Beschäftigten z. B. mehrere Arbeitgeber, müssen diese den Firmensitz im selben Staat haben. 

Wie beantrage ich die neue Ausnahmevereinbarung?

Der Antrag für Grenzgänger ist eine Ausnahmevereinbarung zwischen zwei Staaten. Dabei ist es wichtig, dass Sie Ihren Antrag in dem Staat stellen, dessen Sozialversicherungsrecht nach der Vereinbarung gelten soll. 

Bei der DVKA finden Sie den passenden Antrag für das jeweilige Land sowie Merkblätter zu den verschiedenen Wohnstaaten.

Elektronischer Antrag: Homeoffice in der EU, EWR oder Schweiz

Ihren Antrag für die Ausnahmevereinbarung für Homeoffice-Einsätze innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz stellen Sie elektronisch bei der DVKA nach Art. 16 Abs.1 VO (EG) 883/04. Dies gilt auch für Einsätze in allen Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. 

Homeoffice in anderen Ländern

Alle Staaten, die mit Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen haben, sind vom elektronischen Antragsverfahren ausgeschlossen. Hierfür schicken Sie den Antrag einfach per Post an die DVKA. Den Antrag und die Postanschrift finden Sie auf der Seite der DVKA bei der Länderauswahl.

Für welche Staaten gibt es eine Ausnahmevereinbarung?

Welche Staaten bereits unterzeichnet haben, sehen Sie auf einer speziellen Seite des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes für Soziale Sicherheit

Wichtig: Das Rahmenübereinkommen können noch mehr Staaten nachträglich unterzeichnen. In diesem Fall gilt die Ausnahmevereinbarung jedoch erst ab dem Monat, der auf die Unterzeichnung folgt.

Ab wann gilt mein Antrag?

Wenn Sie den Antrag noch bis zum 30. Juni 2024 stellen, gilt er rückwirkend ab dem 1. Juli 2023. Für alle Anträge ab dem 1. Juli 2024 ist geregelt: Der Antrag gilt nur noch rückwirkend für drei Monate. Eine Voraussetzung für beide Fristen ist, dass die betroffene Person in diesem Zeitraum durchgehend Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt hat.

Tipps der DVKA zum Ausfüllen des Antrags

  • Unter Einsatzorte nennen Sie alle Orte, an denen Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer arbeitet - vor allem den Ort für das Homeoffice bzw. die Telearbeit im Wohnstaat. 
  • Im Feld BEGRUENDUNG_BESONDERE_UMSTAENDE geben Sie dies an: TW FA: Telearbeit im Wohnstaat unter 50%
  • Unter dem Punkt MEHRERE_STAATEN müssen Sie laut DVKA ein "J" setzen - auch dann, wenn die Beschäftigung regelmäßig nur in Deutschland und dem Wohnstaat ausgeübt wird.

A1-Bescheinigung grundsätzlich nicht erforderlich

Die A1-Bescheinigung ist nicht notwendig. Sie müssen nur dann einen Antrag auf eine A1-Bescheinigung stellen, wenn dieser Nachweis ausdrücklich von einer zuständigen Stelle gefordert wird.

Hintergrund für die Regelung ist laut DVKA, dass die Beschäftigung im Wohnstaat mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers vereinbar ist und innerhalb des Art. 12 VO (EG) 883-2004  erfolgt.

Die DVKA hält Sie auf dem Laufenden

Die DVKA hat eine Übersichtsseite mit allen Infos und FAQs zum multilateralen Rahmenübereinkommen zusammengestellt. Hier finden Sie außerdem ausführliche Infos zur grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit (z. B. zu Entsendungen, zur A1-Bescheinigung, zu Formularen und Broschüren).