Mit der Energiepreispauschale (EPP) sollen vor allem die Kosten ausgeglichen werden, die für berufliche Fahrten anfallen. Die Pauschale ist Bestandteil des zweiten Entlastungspakets, das der Koalitionsausschuss am 23. März 2022 beschlossen hat.

Sie wird an aktiv tätige Erwerbspersonen für den Veranlagungszeitraum 2022 ausgezahlt und steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu. 

Die EPP beträgt 300 Euro und ist in der Regel steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt mit dem individuellen Steuersatz. Zusätzlich können Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag anfallen. 

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 
  • oder Gewinneinkünfte haben aus Land- und Forstwirtschaft
  • oder gewerbliche Einkünfte 
  • oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

erzielen.

Bei Arbeitnehmern muss das Arbeitsentgelt außerdem aus einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis stammen. 

Anspruch entsteht am 1. September 2022

Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022. Von diesem Termin hängt auch ab, wer die Energiepreispauschale auszahlt.

Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über die Lohnabrechnung ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn, wenn sie 

  • aktiv tätig sind,
  • zum Stichtag 01.09.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und
  • Arbeitslohn aus einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis mit Lohnsteuerklasse I bis V oder einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die ebenfalls das erste Dienstverhältnis ist, beziehen.

Auch bei Bezug von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der Energiepreispauschale berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer aus. 

Wer einen Anspruch auf die Energiepreispauschale hat, sie aber nicht über den Arbeitgeber erhält, kann sie sich über die Einkommensteuererklärung holen. 

Auszahlung durch den Arbeitgeber

Sofern ein Arbeitgeber die Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer auszahlt, kann er sie gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen.

Ein Großteil der Anspruchsberechtigten wird über die Auszahlung durch ihren Arbeitgeber im September 2022 entlastet. Abweichend davon kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Energiepreispauschale im Oktober 2022 auszahlen, wenn er die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgibt.

Auf die Auszahlung der Pauschale können Arbeitgeber verzichten, wenn sie die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich abgeben. In diesem Fall können die Beschäftigten die EPP über die Einkommensteuer 2022 beantragen.

Weitere Informationen zur EPP

In unseren FAQ  haben wir häufige Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale zusammengestellt. 

Einen ausführlichen Überblick mit praktischen Beispielen bietet der Artikel zur Energiepreispauschale in unserem Online-Lexikon zur Sozialversicherung TK-Lex.

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen umfangreichen Frage-Antwort-Katalog zur Pauschale zusammengestellt.