7. SGB IV-ÄndG: Elektronische Mitgliedsbescheinigung und weitere Änderungen
Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuchs (7. SGB IV-ÄndG) wurde verabschiedet. Ein Überblick über die wichtigsten Punkte - sortiert nach den Jahren, in denen sie in Kraft treten.
Ab Juli 2020
Haftungsfrage, wenn ein Lohnbüro die Entgeltabrechnung übernimmt
Wenn Arbeitgeber Dritte damit beauftragen, Entgeltabrechnung sowie Meldungen zu übernehmen - zum Beispiel Steuerberater oder Lohnbüros - und wenn dabei ein Fehler passiert, haftet dennoch der Arbeitgeber. Die Haftung wird nicht an den Dritten übertragen. Diese Regelung ist zum Juli 2020 in Kraft getreten.
Ab 2021
Elektronische Mitgliedsbescheinigung
Ab 2021 sind zu Beginn einer Beschäftigung keine Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen in Papierform mehr nötig. Stattdessen muss der Beschäftigte den Arbeitgeber nur noch informieren. Bei einem Kassenwechsel wird das Vorlegen der Bescheinigung durch ein maschinelles Meldeverfahren ersetzt.
Weitere Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Ab 2021 müssen für geringfügig Beschäftigte in den Entgeltmeldungen auch die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung übermittelt werden.
Ab 2022
Entgeltunterlagen elektronisch aufbewahren
Ab 2022 müssen Arbeitgeber die Unterlagen, die in § 8 Abs, 2 Beitragsverfahrensordnung genannt werden, elektronisch aufbewahren. Noch bis Ende 2026 können sich Arbeitgeber von der elektronischen Aufbewahrung befreien lassen, dafür müssen sie einen Antrag beim Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung stellen.
Befreiung von der RV-Pflicht
Wer in Versorgungswerken pflichtversichert ist, kann sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag befreien lassen - ab 1. Januar 2022 in elektronischer Form.
AU- und Vorerkrankungszeiten
Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten elektronisch abgefragt und gemeldet werden. Arbeitgeber erhalten zusätzlich diese Daten:
- Anhaltspunkte, ob ein Arbeitsunfall oder sonstiger Unfall bzw. Unfallfolgen vorliegen
- Bei stationärer Krankenhausbehandlung: Beginn und voraussichtliches Ende des Krankenhausaufenthalts
Einrichtung eines Arbeitgeberkontos
Neue Arbeitgeberkonten werden nicht mehr per Papierfragebogen eingerichtet. Stattdessen gilt ab 1. Januar 2022: Auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle übermittelt der Arbeitgeber mit der nächsten Entgeltabrechnung alle Angaben ebenfalls elektronisch, die zur Einrichtung eines neuen Arbeitgeberkontos nötig sind.
Ab 2023
Elektronische Betriebsprüfungen
Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) wird ab 2023 zur Pflicht. Noch bis Ende 2026 können sich Arbeitgeber von der elektronischen Übermittlungspflicht per Antrag befreien lassen.
Neue Unternehmernummer in der Unfallversicherung
Ab 2023 gibt es eine neue Unternehmernummer in der Unfallversicherung: Die bisherigen Mitgliedsnummern der gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand werden dadurch abgelöst. Die Umstellung läuft automatisch, das Unternehmen erhält eine Mitteilung mit den alten Nummern und der neuen Unternehmernummer. Diese Nummer muss ab 2023 auch in den UV-Jahresmeldungen verwendet werden.
Gesetz nachlesen
Das Siebte SGB-IV-Änderungsgesetz finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).